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SWK 35, 10. Dezember 2014, Seite 1477

GmbH-Geschäftsführung, Drittanstellung und Zurechnung (§ 22 EStG)

Die A-GmbH hat mit einem „Consulting- und Managementvertrag“ die C-GmbH mit ihrer Geschäftsführung beauftragt. Dabei wurde vereinbart, dass die C-GmbH für diesen Zweck ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stellt, der bereits beim Abschluss des „Consulting- und Managementvertrags“ selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der A-GmbH war. Dies erfolgte auch noch mit einer weiteren Gesellschaft. Strittig war nun, ob die Geschäftsführungsvergütungen unmittelbar dem Geschäftsführer oder den Kapitalgesellschaften, die sich zur Gestellung der Geschäftsführer verpflichtet haben, zuzurechnen sind. Nach Ansicht des VwGH kann ein Geschäftsführer von der Gesellschaft, aber auch von einem Dritten angestellt werden. Wird der Geschäftsführer von einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt, dann steht er in Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, bei der er angestellt ist und die ihn an die andere Gesellschaft verleiht (Anstellungsverhältnis). Davon zu unterscheiden sind die Entgelte, die der verleihenden Gesellschaft für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen; allerdings sind, damit keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, dafür außersteuerliche Gründe anzuführen (

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