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Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters (§ 4 Abs. 4 EStG)
Ein „lästiger Gesellschafter“ ist ein Mitunternehmer, der durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt, sodass ein erhebliches betriebliches Interesse an dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft besteht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Abfindungsbetrag, der einem ausscheidenden Gesellschafter gewährt wird, dem wahren Wert seines Anteils entspricht. Wird der Abfindungsbetrag, der einem ausgeschiedenen Gesellschafter gewährt worden ist, mit der Begründung gewinnmindernd geltend gemacht, es habe sich um einen lästigen Gesellschafter gehandelt, so ist nicht nur die „Lästigkeit“ des Gesellschafters nachzuweisen, sondern auch, dass ihm mehr gezahlt worden ist, als dem wahren Wert seines Gesellschaftsanteiles entspricht; denn nur dieser Mehrbetrag, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ( RV/3100508/2011).