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Umfassende Vereinfachungen bei der Auftraggeberhaftung ab 1. 1. 2015
Eintragung in HFU-Liste auch für Unternehmen ohne Dienstnehmer – Überweisung von Haftungsbeträgen ohne Dienstgebernummer
Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – kundgemacht am in BGBl. I Nr. 139/2013 – sieht neben diversen Neuregelungen im Bereich des ASVG und des GSVG auch umfangreiche Vereinfachungen im Bereich der Auftraggeberhaftung in § 67 ASVG vor, die mit in Kraft treten werden.
1. Ausgangslage
Um den Sozialbetrug in der Baubranche zu minimieren, wurde mit eine 20%ige Sonderhaftung des auftraggebenden Unternehmens für alle Beiträge und Umlagen,
die das beauftragte Unternehmen an einen österreichischen Krankenversicherungsträger abzuführen hat,
für die das beauftragte Unternehmen selbst nach diesen Bestimmungen haftet (sog. „Durchgriffswirkung“ bei Kettenvergaben bzw. Umgehungsgeschäften),
in den §§ 67a bis 67d ASVG implementiert.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde diese Bestimmung um eine 5%ige Haftung für lohnabhängige Abgaben in § 82a EStG („Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“) erweitert.
2. Praktische Probleme der Auftraggeberhaftung
Sowohl der Haftungstatbestand der §§ 67a bis 67d ASVG als auch die Auftraggeberhaftung in § 82a EStG knüpfen an das Erbringen einer Bauleistung i. S. d. § 19 Abs. 1a UStG an. Der Begriff „Bauleistung“ in § 19 Abs. 1a UStG ist relativ weit gefasst und umfasst neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandha...