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Selbstbemessung: Festsetzung
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe (hier: Kommunalsteuer), wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht. – (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
( 2014/15/0008)