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Einbringung: Zuschreibung
Nach § 18 Abs. 1 Z 4 UmgrStG tritt die übernehmende Körperschaft in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten des Einbringenden ein. Unternehmensrechtlich erfolgt die Einbringung von Kapitalanteilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Übertragung des Einbringungsvermögens vom Einbringenden auf den übernehmenden Rechtsträger führt nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Gesellschaftsrechts zu einer Sacheinlage. Dabei übernimmt der beizuliegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 UGB im Fall einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der Anschaffungskosten als Obergrenze für die Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Jahresabschluss und damit auch für die steuerliche Gewinnermittlung gemäß § 6 Z 13 EStG. Für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach die Anschaffungskosten des Einbringenden gleichzeitig die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers darstellen, bleibt – zumindest dann, wenn die Einbringung keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 22 BAO darstellt – kein Raum. – (§ 6 Z 13 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0127)