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Erweiterung der Pflicht zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
Handlungsbedarf bei Unterschreiten der Eigenmittelquote und Überschreiten der fiktiven Schuldentilgungsdauer
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 wurde die Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung bei einer GmbH statuiert, wenn die Eigenmittelquote unterschritten und die fiktive Schuldentilgungsdauer überschritten wird. Aufgrund der unverzüglichen – auch unterjährigen – Berichtspflicht kann der neue Tatbestand leicht übersehen werden und im Fall einer nachfolgenden Insolvenz der Gesellschaft eine Haftung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer bewirken. Auch im Fall der Prüfungspflicht der Gesellschaft können sich im Zuge der Abschlussprüfungen Fragen ergeben.
1. Der „neue“ Tatbestand des § 36 Abs. 2 GmbHG
Gemäß § 36 Abs. 2 GmbHG i. d. F. GesRÄG 2013 ist eine außerordentliche Generalversammlung dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Das ist insbesondere der Fall,
wenn die Hälfte des Stammkapitals verlorengegangen ist oder
wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt.
Gemäß URG lässt das Unter- bzw. Überschreiten dieser Kennzahlen ex lege eine Krise vermuten. Ziel der erweiterten Einberufungspflicht ist es, die Gesellschafter zu informieren, um (zeitnah) allfälli...