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Keine Parteistellung der Privatstiftung im Abberufungsverfahren
Der OGH hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach klargestellt, dass die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs. 2 PSG nicht Partei ist; Antragsgegner sind die abzuberufenden Organmitglieder. Die Entscheidung 6 Ob 82/11v steht damit nur scheinbar im Widerspruch, ging es dort doch nicht um eine Abberufung nach § 27 Abs. 2 PSG, sondern um ein Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 PSG, sodass sich der erkennende Senat letztlich nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren auseinanderzusetzen hatte. Im Übrigen ist die Entscheidung 6 Ob 82/11v, soweit sie sich zur Parteistellung der Privatstiftung in Abberufungsverfahren äußerte, durch die Folgeentscheidungen 6 Ob 40/12s und 6 Ob 156/12b überholt. Da die jüngere Rechtsprechung des erkennenden Senats generell von einer Parteistellung der Organmitglieder in einem Abberufungsverfahren ausgeht, kommt der Privatstiftung auch keine Aktivlegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern zu ( 6 Ob 75/14v).