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Sachbezug: Kontenführung
Mit dem Ansatz eines Sachbezugswerts im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus Eigenem aufkommen müsste. Für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vor, wenn die Inanspruchnahme im „ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers“ liegt. Die Beurteilung der kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzt die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers (Bankinstitut) an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalls für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht. – (§ 15 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(; siehe dazu Jakoubek, SWK-Heft 20/21/2014, 903)