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SWK 33, 20. November 2014, Seite 1432

Abfallwirtschaftsgesetz

S. 1432 Das Altlastensanierungsgesetz kennt keinen eigenen Abfallbegriff. Das dem Abfall vor der Deponierung zugefügte Frischwasser – ungeachtet seiner vor der Deponierung vorgenommenen Vermengung mit Abfall – ist nicht als Abfall einzustufen. – (§ 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/15/0089, 0090 u..w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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