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SWK 33, 20. November 2014, Seite 1429

Einbettung fremder Inhalte in eigene Website ist keine öffentliche Wiedergabe

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (, BestWater International). Anmerkung: Framing bedeutet, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Laut EuGH führt Framing nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben werde. Sofern und soweit dieses Werk auf der Webs...

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