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Erweiterung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofs
Am wurde im Nationalrat ein Initiativantrag betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG) geändert werden soll, eingebracht (IA 475/A 27. GP, online abrufar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00475/index.shtml) und dem Rechnungshofausschuss zugewiesen.
Der Initiativantrag sieht im Wesentlichen vor, die in Art 126b, 127 und 127a B-VG sowie in § 12, 15 und 18 RHG vorgesehene Schwelle für die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof von mindestens 50 % auf 25 % zu senken.
Derzeit unterliegen Unternehmen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 50 % oder bei einer tatsächlichen Beherrschung des Unternehmens durch den Staat der Kontrolle und Prüfung des Rechnungshofs. IS umfassender Transparenz sollte der Rechnungshof nach dem Initiativantrag jedoch bereits bei einer Beteiligung von mindestens 25 % prüfen dürfen. Dies würde zudem auch den schwierigen Nachweis einer tatsächlichen Beherrschung erübrigen und eine eindeutige Festlegung der Rechnungshofzuständigkeit bedeuten.