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Langfristige Rückstellungen nach § 9 Abs. 5 EStG und Übergangsrecht
Wann kommt es zum Wechsel vom „alten“ in das „neue“ System?
§ 9 Abs. 5 EStG i. d. F. AbgÄG 2014 sieht vor, dass Rückstellungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten mit dem Teilwert anzusetzen sind, wobei eine (jährliche) Abzinsung mit einem Zinssatz von 3,5 % stattzufinden hat. Bislang waren solche Rückstellungen pauschal mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. Die Regelung bezüglich der Laufzeit der Rückstellung bleibt unverändert: Am jeweiligen Bilanzstichtag muss die Restlaufzeit prospektiv mehr als zwölf Monate betragen, um zu einer Abzinsung zu führen.
1. Rechtsgrundlage für den Übergang vom „alten“ zum „neuen“ Rückstellungssytem
Die Neuregelung der 3,5%igen Abzinsung pro Jahr kommt auf Wirtschaftsjahre zur Anwendung, die nach dem enden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, kommt die Neuregelung erstmals zum zur Geltung. Ab diesem Stichtag sind Neurückstellungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG mit 3,5 % pro Jahr abzuzinsen, für Altrückstellungen ist eine Übergangsbestimmung anzuwenden. Die Neuregelung gilt nicht für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsrückstellungen; für diese Rückstellungen sind die §§ 9 und 14 EStG weiterhin (unverändert) auszuwenden. Von der Abzinsung nicht erfasst sind auch z. B. Körperschaftsteuerrückstellungen, da diese steuerrech...