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SWK 33, 20. November 2014, Seite 1395

Deutsche Luftverkehrssteuer ist verfassungskonform

Die umstrittene Luftverkehrssteuer in Deutschland verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das deutsche Bundesverfassungsgericht entschied am , 1 BvF 3/11, die seit 2011 erhobene Abgabe verletze nicht die Grundrechte der Luftverkehrsunternehmen oder der Passagiere. Die Ziele Haushaltsfinanzierung und Umweltschutz würden mit der Steuer „konsequent verfolgt“. Vor allem legitimiere die Verfassung den mit der Besteuerung beabsichtigten Klimaschutz. Die Steuer verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen. Finanzielle Nachteile seien durch das Ziel Umweltschutz gerechtfertigt. Denn der Kostendruck könne die Luftverkehrsunternehmen zur besseren Auslastung von Flügen oder zu einer Reduzierung ineffizienter Flüge bewegen. Aus Sicht der Richter ist auch die Besteuerung je nach Flugdistanz „realitätsgerecht“. Die Abgabe beträgt 7,50 Euro für Kurzstrecken bis 2.500 km Entfernung, 23,43 Euro für Mittelstrecken bis 6.000 km und 42,18 Euro für Langstrecken über 6.000 km.

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