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OGH vom 31.01.2007, 8Ob155/06m

OGH vom 31.01.2007, 8Ob155/06m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei Kirsten T*****, wider den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Manfred D*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 382g Abs 1 EO), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 592/06m-21, womit über Rekurs des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , GZ 8 C 765/06a-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zwischen der Antragstellerin und gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) und dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragsgegner) bestand ab dem Frühjahr 2005 eine durch heftige Spannungen geprägte Beziehung. Im Laufe des Jahres 2005 kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Der Antragsgegner leidet an starken Verlustängsten. Er beschwor die Antragstellerin, sie dürfe ihn nicht verlassen, er habe niemandem außer ihr. So hielt er die Antragstellerin einmal in seiner Wohnung fest und hinderte sie dadurch am Verlassen der Wohnung. Nach einem derartigen Streit im Herbst 2005 fuhr die Antragstellerin mit ihrem PKW weg. Der Antragsgegner sprang vor den Wagen und warf sich auf die Windschutzscheibe, wo er sich an den Scheibenwischern festhielt. Die Antragstellerin sprach die Trennung aus. Der Antragsgegner verfolgte die Antragstellerin daraufhin ständig, auch mit Telefonanrufen und E-Mails, in denen er seinen Selbstmord androhte. Nach etwa einer Woche kehrte die Antragstellerin zum Antragsgegner zurück. Aufgrund der weiterhin bestehenden heftigen Spannungen trennte sich die Antragstellerin im Mai 2006 endgültig vom Antragsgegner.

Ab der Trennung rief der Antragsgegner mehrmals täglich bei der Antragstellerin an, sandte täglich SMS sowie täglich zumindest eine, manchmal auch mehrere Nachrichten per E-Mail, welche zum Teil sehr ausführlich waren. Die Antragstellerin reagierte auf die Telefonanrufe, SMS und E-Mails nicht, außer der Inhalt der hinterlassenen Nachricht bestand aus einer Selbstmorddrohung des Antragsgegners.

Im Monat Juni 2006 wurden die Anrufe deutlich weniger. Am um etwa 8,00 Uhr suchte der Antragsgegner die Antragstellerin in ihrer Wohnung auf und erklärte sinngemäß, er habe nun verstanden, dass die Beziehung beendet sei und er wolle sie noch einmal sprechen. Es kam zu einer Unterredung in der Wohnung der Antragstellerin. Als die Antragstellerin erklärte, sie müsse nun zur Arbeit gehen, warf er sie auf das Bett und hinderte sie aufzustehen. Er nahm das Handy der Antragstellerin an sich. Als die Antragstellerin zu weinen begann, erklärte der Antragsgegner sinngemäß, es sei schön Angst zu haben, sie habe jetzt wohl große Angst, er wolle ihr zeigen, dass sie soviel Angst haben solle, wie er Angst habe, wenn sie ihn verlasse. Um aus dieser Situation flüchten zu können, umarmte die Antragstellerin den Antragsgegner und fragte ihn, was sie machen sollten. Die Frage des Antragsgegners, ob sie bei ihm einziehen würde, bejahte die Antragstellerin zum Schein, um aus der Situation zu entkommen und die Wohnung verlassen zu können. Der Antragsgegner nahm die Katzen der Antragstellerin in seine Wohnung. Am selben Tag erklärte die Antragstellerin dem Antragsgegner am Telefon, nicht bei ihm einziehen zu wollen und gemeinsam mit einem Freund die Katzen abzuholen. Das verweigerte der Antragsgegner. In weiterer Folge ließ die Antragstellerin die Katzen von dritten Personen abholen.

Im Lauf des Monats Juni bis schickte der Antragsgegner der Antragstellerin täglich zumindest eine, manchmal auch mehrere, zum Teil überaus ausführliche Nachrichten per E-Mail, in welchen er sich einerseits für sein Verhalten entschuldigte, andererseits der Antragstellerin Vorwürfe machte, und diese auch immer wieder dazu bewegen wollte, die Beziehung wieder aufzunehmen. Überdies wartete er vor der Arbeitsstelle der Antragstellerin in ***** W***** oder vor ihrem Wohnhaus in ***** W*****, um ihr Fotos oder Geschenke zurückzugeben. Dabei kam es auch vor, dass er Fotos der Antragstellerin an der Windschutzscheibe ihres PKW hinter dem Scheibenwischer deponierte.

Am erstattete die Antragstellerin im Polizeikommissariat ***** W***** Anzeige gegen den Antragsgegner, weil dieser sie seit der Trennung vor zwei Monaten ständig verfolge und mit Anrufen, SMS und E-Mails belästige. Am wurde ein Betretungsverbot für die Wohnung der Antragstellerin ausgesprochen und dem Antragsgegner zugestellt. Daraufhin sandte der Antragsgegner der Antragstellerin ein ausführliches E-Mail.

Am rief der Antragsgegner die Antragstellerin an und sprach auf ihre Mailbox. Der Inhalt der Mitteilung entsprach im Wesentlichen der Nachricht vom Vortag. Am sandte der Antragsgegner der Antragstellerin neuerlich ein E-Mail. Am schickte der Antragsgegner der Antragstellerin eine ausführliche Nachricht, in welcher er ihr zum Namenstag gratulierte und erklärte, sie noch immer zu lieben und ausführte, er habe nie beabsichtigt, sie in ihrer Lebensführung beharrlich zu beeinträchtigen. Ende Juli 2006 wandten sich gemeinsame Bekannte, die vom Antragsgegner über die Geschehnisse informiert worden waren, an die Antragstellerin, um diese zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen. Das geschah einerseits durch E-Mails, andererseits durch Telefonanrufe oder persönliche Gespräche. Auch die Mutter der Antragstellerin wurde kontaktiert, um die Antragstellerin zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen.

Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin auf deren Ersuchen ein Darlehen von 1.400 EUR gewährt. Anlässlich der Trennung im Mai 2005 forderte der Antragsgegner diesen Betrag zurück. Am nächsten Tag zahlte die Antragstellerin dem Antragsgegner 1.400 EUR zurück. Unmittelbar anschließend überwies der Antragsgegner neuerlich 1.400 EUR auf das Konto der Antragstellerin und gab ihr dies im Nachhinein telefonisch bekannt. In weiterer Folge überwies der Antragsgegner der Antragstellerin 3.000 EUR unaufgefordert auf deren Konto und teilte ihr im Nachhinein per E-Mail mit, sie solle das Geld als Geschenk betrachten, wenn es ihr zu „widerlich" sein sollte, könne sie es auch wieder zurückzahlen.

Die Antragstellerin beantragte am die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 EO, wobei die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 1 Z 4 EO durch das Erstgericht rechtskräftig wurde. Der Antrag, dem Antragsgegner den Aufenthalt an bestimmten Orten zu verbieten, bezieht sich einerseits auf die in ***** W***** gelegene Wohnung der Antragstellerin und andererseits auf ihre Arbeitsstelle.

Die Antragstellerin brachte vor, sie fühle sich durch das Verhalten des Antragsgegners belästigt, sie fürchte sich vor ihm, weil er einen völlig unberechenbaren Eindruck auf sie mache. Sie habe eine Woche vor Antragstellung eine Geheimnummer beantragt. Seit habe sie einen Blocker bei ihrem E-Mail Account. Die Antragstellerin befürchte laufend, dass der Antragsgegner ihr zu Hause oder an Orten, wo sie sich gern und oft aufhalte, auflauere.

Der Antragsgegner wendet ein, dass es richtig sei, dass er sich seit der Trennung um ein Wiederaufleben der Beziehung zur Antragstellerin bemühe. Es sei auch richtig, dass es am zu einer unschönen Szene gekommen sei. Er habe allerdings nie den Eindruck gehabt, dass sich die Antragstellerin vor ihm fürchte. Er habe die Antragstellerin weder belästigt noch beharrlich verfolgt. Er habe lediglich versucht, ihr per E-Mail die Situation darzulegen und beruhigend auf sie einzuwirken. Die Probleme lägen vielmehr in der Persönlichkeit der Antragstellerin, welche unter Verfolgungswahn und unter Angstzuständen leide.

Das Erstgericht verbot dem Antragsgegner 1. die persönliche Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin sowie ihre Verfolgung, 2. die briefliche, telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme, 3. den Aufenthalt in ***** W***** (richtig: *****) W*****, B***** sowie 4. die Veranlassung dritter Person zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin. Mit dem Vollzug der zu den Punkten 1 bis 3 ausgesprochenen einstweiligen Verfügung betraute das Erstgericht die Sicherheitsbehörde. Das Erstgericht sprach aus, dass die einstweilige Verfügung für die Dauer eines Jahres erlassen werde. Für den Fall, dass die Antragstellerin eine Unterlassungsklage einbringe, bleibe die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens, jedenfalls aber für ein Jahr ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner aufrecht. Hinsichtlich des unter Punkt 3 ausgesprochenen Verbotes (Aufenthaltsverbot) räumte das Erstgericht der Antragstellerin eine Frist von drei Monaten zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage ein. Das Erstgericht sprach aus, dass im Falle der Nichteinbringung der Rechtfertigungsklage innerhalb dieser dreimonatigen Frist das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde.

Das Erstgericht nahm den eingangs dargestellten Sachverhalt als bescheinigt an und erachtete rechtlich, dass die Handlungen des Antragsgegners, insbesondere das ständige Warten vor dem Wohnhaus und dem Arbeitsplatz der Antragstellerin, die häufigen Telefonanrufe und das ständige Übersenden von E-Mails und SMS massive Eingriffe in die Privatsphäre darstellten. Wenngleich § 382g mit in Kraft getreten sei, so sei dennoch das davor liegende Verhalten des Antragsgegners in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Dass die Eingriffe des Antragsgegners in die Privatsphäre der Antragstellerin seit Erstattung der polizeilichen Anzeige am weitgehend aufgehört hätten, bedeute noch nicht den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin. Insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene, durch einen längeren Zeitraum hindurch gesetzte Verhalten des Antragsgegners und die überaus zahlreichen Eingriffe in die Privatsphäre scheine nicht gewährleistet, dass der Antragsgegner ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung in Zukunft eine Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin unterlassen werde. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu § 382g EO Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Inhaltlich billigte das Rekursgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Es sei zwar richtig, dass nur solche Handlungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO führen könnten, die nach dem gesetzt worden seien. Davon unabhängig könne die Entwicklung der Beziehung der Streitteile jedoch nicht ausgeblendet werden. Dass die Annäherungsversuche des Antragsgegners im Juli 2007 deutlich weniger geworden seien, reiche nicht: Die Annäherungsversuche hätten vielmehr unterbleiben müssen. Ob die strafrechtlichen Kriterien des § 107a StGB verwirklicht seien, sei im Zivilverfahren nicht maßgeblich. Voraussetzung sei hier vielmehr eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Auch die einzelnen, vom Rekurs beanstandeten Verbote seien gerechtfertigt: Eine völlige Konkordanz der unerlaubten Kontaktversuche mit den einzelnen Verboten des § 382g EO habe der Gesetzgeber nicht angeordnet. Die im Rekurs vertretene Auffassung würde zu der geradezu absurden Folge führen, dass ein „Stalkingtäter" durch punktuelle Aktionen solange gegen das Opfer vorgehen könne, als nicht mindestens sechs verschiedene einstweilige Verfügung hintereinander (§ 382g Abs 1 Z 1 bis 6 EO) erlassen worden seien. Es sei daher eine Gesamtwertung der Situation im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen der Parteien nötig. Ob es sich bei der Adresse in der B***** um die Arbeitsstelle der Antragstellerin handle oder um einen Ort, an dem die Antragstellerin lediglich aushilfsweise tätig sei, sei nicht maßgeblich.

Lehne eine Person Kontakte ab, dann hätten sie nach der neuen Rechtslage sofort zu unterbleiben. Das sei möglicherweise im Hinblick auf zwischenmenschliche Regungen im Einzelfall nicht immer leicht zu realisieren. Das Gesetz mache aber diesbezüglich weder einen Unterschied noch nehme es kurze Kontakte aus. Die Feststellungen des Erstgerichtes würden das typische Erscheinungsbild eines „Stalkingfalls" wiedergeben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner zusammengefasst die Auffassung, dass aus den Wertungen der (strafrechtlichen) Bestimmung des § 107a StGB und aus § 1328a ABGB abzuleiten sei, dass nicht jeder nicht gewollte Eingriff in die Privatsphäre untersagt werden könne, sondern nur strafrechtlich relevante Eingriffe; jedenfalls aber nur im zivilrechtlichen Sinn rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe. Für den Antragsgegner sei ex ante nicht absehbar gewesen, dass die Antragstellerin seine Kontaktversuche ablehne. Auch nach Beendigung einer Partnerschaft könne nicht jedes Verhalten des anderen, der sich nicht umgehend mit dem Ende einer Beziehung abfinde, als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden. Überdies könnten nur Handlungen ab zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO führen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Kontaktversuche des Antragsgegners deutlich geringer gewesen. Überdies stehe nicht fest, dass der Antragsgegner jemals Dritte veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Insofern mangle es dem in diesem Punkt erlassenen Verbot an einer Veranlassung des Antragsgegners.

Keines dieser Argumente im Revisionsrekurs ist im Ergebnis stichhältig:

Vorauszuschicken ist, dass der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB bzw durch die mit BGBl I Nr 91/2003 eingefügte Bestimmung des § 1328a ABGB gewährleistet war. Schon bisher wurde die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung durch Telefonate des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung als Eingriff in das durch § 16 ABGB geschützte Recht auf Achtung des Privatbereiches beurteilt. Dabei wurde betont, dass Versuche des von seinem bisherigen Partner verlassenen Teils, die Verbindung doch aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, durchaus nicht ungewöhnlich sind und in gewissem Umfang von jedermann, der eine engere Bindung eingegangen ist, in Kauf genommen werden müssen. Anders ist die Lage jedoch dann, wenn sich der eine Partner beharrlich weigert, den Bruch des Verhältnisses hinzunehmen und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den anderen Teil zurückzugewinnen sucht, ihn dabei überwacht, verfolgt und nahezu täglich mit Telefonaten belästigt. Hier muss dem Recht des „Opfers" auf Schutz seiner privaten Sphäre der Vorrang vor dem Interesse des „Täters" am Kontakt mit ihm zuerkannt werden (4 Ob 98/92 mwN; zum „Telefonterror" siehe 4 Ob 99/94 = SZ 67/173; allgemein zu den aus § 16 ABGB erfließenden Rechten RIS-Justiz RS0008993; RS0008994). Die mit in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO - BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 7 f; Wolfrum/Dimmel,

Das „Anti-Stalking-Gesetz", ÖJZ 2006/29, 475 [482]), sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass § 382g EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in § 409 Abs 2 EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach eingebracht wird.

Dass das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Antragsgegners ab Beendigung der Beziehung durch die Antragstellerin insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin darstellt, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt: Es geht hier nicht - wie der Revisionsrekurswerber meint - um unmittelbar nach Ende einer Beziehung aufgenommene Versuche des verlassenen Teils, die Verbindung wiederherzustellen. Vielmehr hat der Antragsgegner nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab Beendigung der Beziehung durch die Antragstellerin im Mai 2006 bis zur Einbringung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung am die Antragstellerin ständig mit Telefonanrufen, E-Mails und SMS verfolgt, sie vor ihrer Arbeitsstelle oder vor ihrem Wohnhaus erwartet und sie überdies am im Zuge einer persönlichen Unterredung körperlich bedrängt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Antragsgegner nicht bekannt sein konnte, dass die Antragstellerin seinen Annäherungsversuchen ablehnend gegenüberstand. Das ergibt sich allein daraus, dass die Antragstellerin auf die Telefonanrufe, SMS und E-Mails nur dann reagierte, wenn der Antragsgegner mit Selbstmord drohte. Außerdem ergibt sich aus dem von den Vorinstanzen zwar nicht ausdrücklich festgestellten, zwischen den Parteien aber nicht strittigen Inhalt der im Akt erliegenden E-Mails ohne jeden Zweifel, dass dem Antragsgegner völlig bewusst war, dass die Antragstellerin keinerlei Kontaktaufnahme zu ihm wünschte und den Kontaktaufnahmeversuchen des Antragsgegners ablehnend gegenüberstand. Es bedarf daher der vom Antragsgegner vermissten Auseinandersetzung damit nicht, ob und in welchem Umfang Kontaktaufnahmeversuche des Verlassenen nach Ende einer Beziehung toleriert werden müssen: Es steht fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren versuchte. Dieses Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche" Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste.

Mit seiner Behauptung, die Kontaktaufnahmeversuche zur Antragstellerin hätten lediglich der Eintreibung der Schulden von der Antragstellerin gedient, setzt sich der Antragsgegner über den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinweg. Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche Regelung des § 382g EO dient nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist dabei nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird. § 382g Abs 1 EO zählt - in Ergänzung des § 382 EO - typische Sicherungsmittel auf, die für diese einstweiligen Verfügungen in Betracht kommen (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 8). Auch die von den Vorinstanzen konkret ausgesprochenen Unterlassungsgebote sind nicht zu beanstanden: Es ist bescheinigt, dass der Antragsgegner persönliche Kontaktaufnahmeversuche mit der Antragstellerin tätigte und ungewünschte telefonische und sonstige (insbesondere E-Mail) Kontaktaufnahmeversuche stattfanden. Punkt 1 und 2 des Unterlassungsgebotes sind daher schon deshalb berechtigt, weil insofern auch bereits konkrete Verletzungshandlungen des Antragsgegners stattfanden. Das gilt auch für das Aufenthaltsverbot in Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses, weil feststeht, dass Kontaktaufnahmeversuche des Antragsgegners sowohl vor der Wohnung als auch vor der Arbeitsstelle - wobei es unerheblich ist, ob die Antragstellerin dort lediglich zur Aushilfe tätig ist - stattfanden. Der Antragsgegner zieht die Berechtigung des zu Punkt 4 erlassenen Verbotes (Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin) mit der Begründung in Zweifel, dass sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lasse, dass er Dritte dazu veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter (Wolfrum/Dimmel, aaO 483). Eine solche Befürchtung besteht hier durchaus, steht doch fest, dass Dritte bereits konkret an die Antragstellerin herangetreten sind, um sie zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen. Dabei steht überdies fest, dass es der Antragsgegner war, der diese Dritten über die Geschehnisse informierte. Selbst wenn man diese Interventionsversuche Dritter nicht ohnehin als zumindest im weitesten Sinn durch den Antragsgegner veranlasst beurteilt, steht jedenfalls die Befürchtung im Raum, dass der Antragsgegner auch Dritte dazu benützt, mit der Antragstellerin - von dieser nicht gewünscht - Kontakt aufzunehmen. Schon aus diesem Grund ist auch Punkt 4 des Unterlassungsgebotes nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist auch der Einwand des Antragsgegners, dass ein Unterlassungsanspruch nur dann bestehe, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff kann auch in jenen Fällen möglich sein, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist, etwa in jenen Fällen, in denen noch keine Beeinträchtigung der Lebensführung zu befürchten ist (Wolfrum/Dimmel aaO 483). § 1328a ABGB behandelt einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Opfers, der schon nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes Verschulden voraussetzt, während es der ständigen Lehre und Rechtsprechung entspricht, dass der auf § 16 ABGB gegründete Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht unabhängig von einem Verschulden des Täters gegeben ist (7 Ob 150/97b mwN; Aicher in Rummel³, § 16 ABGB Rz 35 mwN). Da der Antragsgegner auch gar nicht bestreitet, dass das zu Punkt 1, 2 und 4 erlassene Unterlassungsgebot nicht von der Einbringung einer Rechtfertigungsklage abhängt, weil ein bloßes Kontaktaufnahme- und Verfolgungsverbot betreffend eine Person, die keinen Kontakt wünscht, regelmäßig keinen wesentlichen Eingriff in die Lebensführung des Antragsgegners mit sich bringt (ErläutRV 1316 BlgN 22. GP 8), ist dem Revisionsrekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO und § 402 Abs 4 EO. Die Antragstellerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.