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SWK 32, 10. November 2014, Seite 1389

VfGH: Gerichtsgebühren/Realteilung

Dem antragstellenden Gericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Vorschriften des § 15 Abs. 1 GGG und des § 60 Abs. 2 JN einen vergleichbaren Inhalt aufweisen. Beide Vorschriften ordnen eine Bewertung von Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert an. Dies gilt auch für § 60 Abs. 2 JN, der auf den Wert abstellt, der als Steuerschätzwert für Zwecke der Gebührenbemessung in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 17.083/2003). Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes ist jedoch die Anwendung des § 15 Abs. 1 GGG in dem bei ihm anhängigen Anlassverfahren von vornherein ausgeschlossen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist § 15 Abs 1 GGG auf den Fall einer im Anlassfall vorliegenden Teilungsklage generell nicht anzuwenden. Diese Bestimmung ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist (vgl. ; , 2002/16/0059; , 2000/16/0700). Vor diesem Hintergrund scheidet aber eine denkmögliche Anwendung des § 15 Abs. 1 GGG im Anlassfall, der die Bemessung der Gerichtsgebühr im Fall der Realteilung einer Liegenschaft betrifft, aus. – (§ 15 Abs. 1 GGG; § 60 Abs. 2 JN), (Zurückweisung des Gerichtsantrages auf Aufhebung der S. 1390betreffenden Bestimmungen, die eine Anwendung des dreifachen Einheitswertes von Liegenschaften vorsehen)

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