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Entnahmen durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Steuer- und finanzstrafrechtliche Gestaltungsrisiken
In eigentümergeführten Kapitalgesellschaften wird die Entnahme von Geldern der Körperschaft durch geschäftsführende (Allein-)Gesellschafter häufig im Wege eigener Verrechnungskonten verbucht. Oft werden die entnommenen Gelder auch zur Abdeckung von Ausgaben der privaten Lebensführung geschäftsführender Gesellschafter verwendet. Der vorliegende Beitrag soll auf praktische steuer- sowie finanzstrafrechtliche Gestaltungsrisiken derartiger Entnahmen aufmerksam machen.
1. Entnahmen geschäftsführender Anteilsinhaber
Geschäftsführende Anteilsinhaber von Körperschaften, wie etwa geschäftsführende (Allein-)Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, entnehmen häufig Gelder aus dem Vermögen „ihrer“ Körperschaft, um damit etwa (auch) Ausgaben zu finanzieren, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Oft werden derartige Entnahmevorgänge auf Ebene der Körperschaft buchhalterisch im Wege eigener „Verrechnungskonten“ erfasst, die – als Bestandskonten mit Kontokorrentcharakter – (auch) der Spesenverrechnung zwischen dem geschäftsführenden Anteilsinhaber und „seiner“ Körperschaft dienen. Eine solche Praxis kann – neben ihrer allfälligen kriminalstrafrechtlichen Relevanz in best...