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SWK 32, 10. November 2014, Seite 1358

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gehen Datenschutz vor

Der Betriebsrat einer Fluglinie begehrte u. a. Gewährung von Einsicht in die Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen der Mitarbeiter. Einige Mitarbeiter sprachen sich unter Berufung auf den Datenschutz dagegen aus. Daraufhin klagte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen. Der OGH bestätigte die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen.

Aus § 9 Z 11 Datenschutzgesetz (DSG) ist die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, dass der Betriebsrat durch das DSG in allfälligen Befugnissen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nicht beschnitten werden soll. Der Gesetzgeber hat ein abgestuftes Informationsrecht des Betriebsrats vorgesehen. Wesentlich ist auch, dass die Mitglieder des Betriebsrats eine Verschwiegenheitspflicht trifft, die durch eine Verwaltungsstrafe (§ 115 Abs. 4 ArbVG) und den Entlassungsgrund des § 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG, allenfalls auch durch § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) sowie durch einen gerichtlich klagbaren Unterlassungsanspruch, gegebenenfalls durch auch Schadenersatzansprüche, sanktioniert ist. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen. Aus diesem Grund steht die gesetzliche Regelung zudem mit der eu...

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