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GesRZ 5, Oktober 2020, Seite 349

GmbH: Kapitalerhöhung während aufrechter Gründungsprivilegierung

§ 5 Z 6 FBG

§§ 6, 10, 10b und § 52 GmbHG

1. Die Gründung einer gründungsprivilegierten GmbH mit einem höheren Stammkapital als dem Mindeststammkapital von 35.000 € ist zulässig.

2. Ist die gründungsprivilegierte Stammeinlage eines Gesellschafters gleich hoch wie die gesamte von ihm übernommene Stammeinlage, so ist die gesamte Stammeinlage einforderbar, sodass de facto eine Privilegierung nicht besteht.

3. Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen. Eine solche ist im Firmenbuch auch nicht einzutragen. In einer GmbH können im Gefolge einer Kapitalerhöhung auch während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche nebeneinander bestehen.

(OLG Wien 6 R 381/19x; HG Wien 71 Fr 20160/19h)

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit die M. GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 € eingetragen. Bei der Gründung der Gesellschaft wurde die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG in Anspruch genommen. ...

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