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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1312

Zollrecht: Einfuhrabgaben

§ 89 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG und § 93 Abs. 1 letzter Satz ZollR-DG liegt zugrunde, dass die Erhebung von Einfuhrabgaben für das begünstigt eingeführte Fahrzeug einerseits und die Sperre für die einfuhrabgabenfreie Einfuhr eines weiteren Fahrzeugs andererseits dann nicht mehr dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn der Begünstigte nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zweckentsprechend zum persönlichen Gebrauch zu verwenden. Dazu normieren diese beiden gesetzlichen Bestimmungen den Fall, dass das Fahrzeug ernsthaft beschädigt ist. Kraft Größenschlusses muss dies allerdings auch dann gelten, wenn der Begünstigte das Fahrzeug deshalb nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann, weil es ihm unwiederbringlich gestohlen wurde, er es somit überhaupt nicht mehr verwenden kann. Damit endet aber die vom Begünstigten zu erfüllende Verwendungspflicht mit einem solchen Diebstahl, wodurch nach Ansicht des VwGH die für die Gewährung der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen (der Erfüllung der Verwendungspflicht) im Sinn des Art. 82 ZK nicht mehr anwendbar sind. – (§ 89 Abs. 1 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/16/0208)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISS...
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