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Betriebsausgaben: nahe Angehörige
S. 1312 Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betriebsausgaben betreffend Zahlungen an Angehörige und Freunde wird eine bloße Bekanntschaft, mag sie auch schon „sehr lange“ dauern, nicht ausreichen, um eine Person einem „nahen Angehörigen“ gleichzuhalten. Was Freundschaften anbelangt, so bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen Anlass gibt. – (§ 25 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/13/0036)