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Anbringen: Inhalt
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. – (§ 85 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0195)