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Liebhaberei: Beurteilung
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lässt. Da die in Rede stehende Bestätigung (Binnenfischerei) unter den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren ist, muss bei der Gesamtgewinnermittlung grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung des Fischereirechts berücksichtigt werden. Dadurch ergibt sich in jedem Fall ein Gesamtgewinn. Die Bewirtschaftung des Fischereirechts stellte demnach auch dann eine Einkunftsquelle dar, wenn sie als Bestätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO zu werten wäre. – (§ 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/15/0123)