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Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen
Gemäß § 37 Abs. 1 Teilstrich 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für „Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6)“ auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleichs vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann S. 1311 mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG 1988 in der für die Streitzeitraum geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt. – (§ 37 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0122)