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AfA: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts und damit die Höhe des AfA-Satzes können regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist. Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde bei jeder einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu. Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für die in Rede stehenden Gebäude in der Vergangenheit – beim Rechtsvorgänger – einen AfA-Satz von 5 % nicht beanstandet hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieses AfA-Satzes abgeleitet werden. – (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/15/0080)