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Arbeitgeberhaftungsprivileg gilt auch bei Baustellenkoordinatoren
Durch das Haftungsprivileg des Arbeitgebers werden alle anderen Haftungsgründe sowohl für eigenes als auch für fremdes Verschulden des Arbeitgebers verdrängt. Ist der Arbeitgeber gleichzeitig Baustellenkoordinator, so gilt dies auch für die Koordinationspflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Bauherrn, der einen Baustellenkoordinator bestellt hat, keine Gehilfenhaftung trifft, weil der Baukoordinator eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine allfällige (schadenskausale) Verletzung von Koordinationspflichten durch den Arbeitgeber als Baustellenkoordinator eine Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers darstellt. Auch eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz wird somit als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt ( 8 ObA 54/14w).