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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1282

Vermietung und Privatnutzung (§ 28 EStG)

Der Beschwerdeführer nutzt ein Mietgebäude für eigene Wohnzwecke und für die Vermietung. Die allgemeinen Instandsetzungsaufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der vermieteten Nutzfläche zur privat genutzten Nutzfläche aufzuteilen. Bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen etc. kann auch eine andere Gewichtung (z. B. nach der Kubatur) erfolgen. Eine Aufteilung nach der Ertragskraft von Gebäudeteilen (entsprechend den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht aber nicht dem Gesetz ( 2010/13/0126).

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