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Geschäftsführer: Haftung
Im Zusammenhang mit der Haftung gem. § 6a Abs. 1 KommStG hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Dass der Vertreter sich vor dem Abschluss der freien Dienstverträge mit seiner Steuerberaterin beraten habe und ihm sein Rechtsauffassung von dieser bestätigt worden sei, schließt ein Verschulden desjenigen, der es unterlässt, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde zu erkundigen, nicht aus. – (§ 6a Abs. 1 KommStG 1993), (Abweisung)
( 2012/16/0039)