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SWK 29, 10. Oktober 2014, Seite 1267

Fremdenführer – ein bloßer „Sommerjob“?

Mitnichten! – Wie ein reglementiertes Gewerbe vielfach unterschätzt wird

Klaus Vögl

Der Fremdenführer ist keineswegs ein „Sommerjob“, sondern ein im Detail hochsensibles, streng reglementiertes Gewerbe. Der folgende Beitrag möge dazu dienen, Licht ins Dunkel pauschaler (Fehl-)Einschätzungen zu bringen.

1. Reglementiertes Gewerbe

Das Fremdenführergewerbe wird in der Liste der reglementierten Gewerbe in § 97 Z 21 GewO genannt. Die Detailregelung mit dem Vorbehalt und den Ausnahmen vom Gewerbe findet sich in § 108 GewO. Der zweigliedrige Befähigungsnachweis ist in der Fremdenführer-Befähigungsnachweis-VO geregelt und besteht aus einem zumindest 250 stündigen Ausbildungslehrgang (davon zumindest 50 Lehreinheiten Lehrausgänge) und einer staatlichen, bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftskammer abgelegten Befähigungsprüfung. Die tatsächliche Stundenzahl im Rahmen der angebotenen Lehrgänge geht bis gegen 1.000. Ausbildungsschwerpunkte sind Geschichte und Kunstgeschichte, die unternehmerisch-betriebswirtschaftliche Ausbildung beträgt zumindest 40 Stunden. Es handelt sich dabei um eine sog. integrierte Unternehmerprüfung, die nicht dem allgemeinen Unternehmerprüfungssystem des § 23 GewO folgt und daher keine Anrechnungen bereits abgelegter Unternehmerprüfungen oder anderer Qualifikationen kennt.

2. Berechtig...

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