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SWK 29, 10. Oktober 2014, Seite 1266

OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sachverständigenbeweis in der StPO

Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren wird ein Sachverständiger im Normalfall von der Staatsanwaltschaft bestellt. Nach Ansicht des OGH führt dies dazu, dass der von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf seine Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich zum nunmehr auch gerichtlichen Sachverständigen bestellt, als von einer Verfahrenspartei nicht unabhängiger Zeuge der Anklage zu qualifizieren ist. Die Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität betreffen § 126 Abs. 4 Satz 3 StPO im Zusammenspiel mit § 126 Abs. 2c und 3 erster Halbsatz StPO ( 17 Os 25/14a). Daher hat der OGH den Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG i. V. m. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den VfGH gestellt, Wortfolgen in den §§ 126 und 128 StPO aufzuheben ( 11 Os 26/14d).

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