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Die Mineralölsteuerbefreiung für die Luftfahrt
Die Reichweite im Licht der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH
Die gewerbliche Luftfahrt wird unionsrechtlich von der Mineralölsteuer befreit. Die Umsetzung in § 4 Mineralölsteuergesetz wird auf Basis der Rechtsprechung des EuGH und VwGH verprobt.
1. § 4 Mineralölsteuergesetz
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 wird von der Mineralölsteuer befreit: „Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird.“
2. Das Unionsrecht
Diese Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz ist unionsrechtlich gedeckt. Art. 14 Abs. 1 lit. b der RL 2003/96/EG des Rates vom führt dazu aus:
Die Mitgliedstaaten befreien „Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
Im Sinn dieser Richtlinie ist unter der ‚privaten nichtgewerblichen Luftfahrt‘ zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstl...