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Gesetzwidrige Differenzierung bei Gewinnen aus Obstkulturen
Begünstigung von Industrieobstanlagen?
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (§ 17 Abs. 5 EStG 1988) einzuschränken. Damit sollte den Einwänden begegnet werden, die gegen den Anwendungsbereich der Pauschalierungsverordnung 2011 sowie die in dieser Verordnung enthaltenen Pauschalierungssätze erhoben werden. Neben anderen – und zweifellos wichtigeren – Voraussetzungen wurde in der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 5a Z 4 EStG 1988 vorgesehen, dass eine Erfassung des Gewinns „aus Obstkulturen“ mithilfe von Reingewinnsätzen nur mehr zulässig sein soll, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche nicht mehr als 10 Hektar beträgt.
Die in der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 vorgesehene Regelung des „Obstbaus“ lässt sich mit dieser Vorgabe nicht in Einklang bringen. Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung ist der Gewinn aus Obstbau – bei Überschreiten der 10-Hektar-Grenze – nur dann im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) gesondert zu ermitteln, wenn er „im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst“ erzielt wird. Keine Änderung ist für Gewinne aus Obstbau vorgesehen, die „aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen für Industrieobst und von St...