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Steuerreform im Wege von Zero-Base-Budgeting
Streichung sämtlicher Ausnahmen im EStG!
Fünf Milliarden Euro (oder vielleicht ein bisschen mehr) sollen entsprechend dem Beschluss der Bundesregierung ab 2016 weniger an Einkommensteuer eingehoben werden. Eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 % wäre allerdings angesichts des völlig unübersichtlichen und ungerechten Einkommensteuerrechts als Entlastung zu wenig. Das EStG ist überfrachtet mit zahlreichen aus Partikularinteressen entstandenen und verteidigten Ausnahmeregelungen. Da jede Interessengruppe bei einer systematischen Reform des Einkommensteuerrechts an der einen oder anderen Ecke etwas zu verlieren hätte, traut sich niemand, diese in Frage zu stellen.
Sinn- und Sittenbild ist (nach Abschaffung der Befreiung für Freitabak aufgrund der Schließung der letzten Tabakfabrik auf österreichischem Boden) die Befreiung des Haustrunks im Brauereigewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 19 EStG. Bier kann den Mitarbeitern auch zum Genuss außerhalb des Betriebs von Brauereien unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Fall des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind (Rz. 101 LStR). Laut Kollektivvertrag werden drei Liter pro Tag oder neunzig Liter pro Monat verbilligt abgegeben. Abgesehen von den gesundheitlichen Sc...