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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1240

AgB: Elektromobil

Ein Elektromobil kann zwar theoretisch auch von nicht gehbehinderten Personen benützt werden, diese machen jedoch von der Möglichkeit, es zu erwerben bzw. zu benützen, in der Regel keinen Gebrauch. Elektromobile der gegenständlichen Bauart werden als Fortbewegungsmittel für gehbehinderte Personen wahrgenommen und stehen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Elektrorollstühlen näher als den in § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen angesprochenen gewöhnlichen Kraftfahrzeugen. – (§ 34 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

( 2011/15/0145)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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