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AgB: Elektromobil
Ein Elektromobil kann zwar theoretisch auch von nicht gehbehinderten Personen benützt werden, diese machen jedoch von der Möglichkeit, es zu erwerben bzw. zu benützen, in der Regel keinen Gebrauch. Elektromobile der gegenständlichen Bauart werden als Fortbewegungsmittel für gehbehinderte Personen wahrgenommen und stehen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Elektrorollstühlen näher als den in § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen angesprochenen gewöhnlichen Kraftfahrzeugen. – (§ 34 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2011/15/0145)