OGH 22.06.1995, 8ObA228/95
Rechtssätze
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Norm | |
RS0029833 | Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (vgl 4 Ob 186/55 = Arb 6360). |
Norm | AngG §27 Z1 E1c |
RS0029547 | Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. |
Norm | AngG §27 Z1 E1c |
RS0029790 | Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Es darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden. |
Norm | AngG §27 Z1 E1 |
RS0029538 | Das Vertrauen kann bei wiederholten Verfehlungen auch schrittweise verloren gehen. Es kann ein einer nur einmaligen Verfehlung insbesonders dann erhalten bleiben, wenn der Angestellte längere Zeit hindurch das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen stets gerechtfertigt hat. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter D*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** KG, 2. A***** GesmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Giger, Dr.Stephan Ruggenthaler, Dr.Hubert Simon, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 472.695,94 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 33 Ra 122/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 10 Cga 342/93-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Zur rechtlichen Beurteilung ist gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend wird angemerkt:
Sowohl bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes der Untreue (§ 27 Abs.1 erster Fall AngG) als auch jenem der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Abs.1 zweiter Fall AngG) kommt es nicht nur auf den letzten zur Auflösung führenden Vorfall an, sondern es ist auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes abzustellen (RdW 1986, 153). Es kommt darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Wenngleich - wie bereits das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang hervorgehoben hat - gerade bei einem im An- und Verkauf tätigen Mitarbeiter sich der Abschluß von Eigengeschäften im allgemeinen als Vertrauensmißbrauch darstellen wird, der den Dienstgeber auch für die Zukunft mit Recht um die jeweils korrekte Vertragsabwicklung in Sorge zu versetzen vermag, können doch im Einzelfall besondere Umstände gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen. Derartige Umstände sind unter anderem in der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung zu sehen (Arb 8227). Im gegenständlichen Fall tritt hiezu noch die Überlegung, daß das Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf gegeben hat, der Kläger habe sich durch derartige Eigengeschäfte eine Einnahmequelle verschaffen wollen. Vielmehr steht fest, daß er für seine Tochter ein preisgünstiges Weihnachtsgeschenk erwerben wollte, was er dem Dienstgeber auch anläßlich des Entlassungsgespräches mitgeteilt hat. Damit war aber auch für den Dienstgeber erkennbar, daß mit einer Wiederholung eines derartigen Vorfalles in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein werde, weshalb es ihm durchaus zumutbar war, den Kläger während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00228.95.0622.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAD-92872