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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1219

Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Behinderung erst ab dem 28. Lebensjahr diagnostiziert wurde

Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst, da er an hereditärer neuronaler Muskelatropie erkrankt sei, und belegte dies mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Diesem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (entgegen seinem Beschwerdevorbringen) seine Lehre zum Versicherungskaufmann abgeschlossen hat, bis Juli 1998 vollzeitbeschäftigt und in den Jahren 2001 bis 2009 teilzeitbeschäftigt war. Seit dem Jahr 2004 bezieht er Invaliditätspension. Aufgrund der vorgelegten Befunde befand der Sachverständige, dass eine Einschätzung des Grades der Behinderung rückwirkend ab dem (dem 28. Lebensjahr des Beschwerdeführers) möglich sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG in der ab gültigen Fassung haben volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.

Der Grad der Behinderung d...

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