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Der aktuelle ESt-Fall: Fixkosten bei der Drohverlustrückstellung für Fertigungsaufträge
Über die Rückstellungsfähigkeit von (echten) Gemeinkosten
Anhand einer Drohverlustrückstellung für verlustbringende Fertigungsaufträge, die im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung bei einem Bauunternehmen zu würdigen war, soll das Problem der Fixkostenrückstellung illustriert werden.
1. Ausgangslage: Fertigungsaufträge in der Baubranche
Das geprüfte Unternehmen (GmbH) hat eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (unerledigte Fertigungsaufträge) gem. § 9 Abs. 1 Z 4 EStG i. V. m. § 7 Abs. 2 KStG in der Bilanz gewinnmindernd angesetzt. Es geht darum, dass zum Bilanzstichtag rechtsverbindliche Aufträge über in Zukunft (im Folgejahr) zu errichtende Bauwerke vorhanden sind. Mit der Errichtung wurde noch nicht begonnen. Aufgrund dieser Verträge wird im Folgejahr (bzw. in den Folgejahren) mit Verlusten aus diesen Aufträgen gerechnet. Das Vorsichtsprinzip gem. § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a UGB erfordert – auf den ersten Blick – eine Rückstellung, die auch maßgeblich gem. § 5 Abs. 1 EStG für die Steuerbemessung ist.
Entscheidend für diese Rückstellung ist die Berechnung. Denn ein Verlust ergibt sich aus diesen Geschäften im konkreten Fall nur dann, wenn auch Fixkosten aus Verwaltung und Vertrieb angesetzt werden. Diese Kosten (vor allem für Geschäftsführung, Personalkosten für Verwaltung und planende ...