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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1205

Zweites Normenprüfungsverfahren zu „Managergehältern“

(B. R.) – Seitens des BFG bestehen im Zusammenhang mit der eingeschränkten Abzugsfähigkeit sog. „Managergehälter“ Bedenken, dass § 26c Z 50 zweiter Satz KStG 1988 und § 124b Z 253 lit. b EStG 1988, dessen sinngemäße Anwendung § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 vorschreibt, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verstoßen. Da das BFG diese Bestimmungen anzuwenden hätte, beantragte es deren Aufhebung. Sollte der VfGH zum Schluss kommen, die Verfassungskonformität könne für Körperschaften anstatt der Aufhebung des § 124b Z 253 lit. b EStG 1988 durch Aufhebung der Verweisnorm des § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 bewirkt werden, wird eventualiter dessen Aufhebung beantragt. Da im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf, beantragte das BFG in eventu zusätzlich die Aufhebung weiterer Normen. Sollte der VfGH zum Schluss kommen, das BFG habe auch § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 sowie § 26c Z 50 erster Satz KStG 1988 (unmittelbar) anzuwenden, beantragt dieses auch deren Aufhebung ( RN/6100001/2014; beim VfGH anhängig zu G 166/2014).

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