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Einbringung: positiver Verkehrswert
Nach § 12 Abs. 1 UmgrStG obliegt es in der hier anzuwendenden – wie in etwas geänderter Form auch in der aktuellen – Fassung dem Einbringenden, in Zweifelsfällen der hier unstrittig vorliegenden Art den positiven Verkehrswert„durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen“. Wurde dieser Nachweis auf Verlangen der Abgabenbehörde nicht erbracht, so kann der Rechtsgrund einer gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) gebildeten Passivpost für Zahlungen an einen Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden. – (§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG), (Abweisung)
( 2011/13/0034)