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Bescheid: Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss die Begründung eines Abgabenbescheids in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen des Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren. – (§ 115 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0195)