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USt: Betriebsaufgabe
Bei der Betriebsaufgabe besteht die Unternehmereigenschaft so lange weiter, bis sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Vorfälle, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, abgewickelt sind (vgl. das , I/S Fini H). Erfolgt nach Betriebsaufgabe ein Nachlass der seinerzeit betrieblich veranlassten Verbindlichkeit, ist im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 vorzunehmen (vgl. Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz. 23). – (§ 16 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0254)