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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1199

USt: Betriebsaufgabe

Bei der Betriebsaufgabe besteht die Unternehmereigenschaft so lange weiter, bis sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Vorfälle, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, abgewickelt sind (vgl. das , I/S Fini H). Erfolgt nach Betriebsaufgabe ein Nachlass der seinerzeit betrieblich veranlassten Verbindlichkeit, ist im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 vorzunehmen (vgl. Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz. 23). – (§ 16 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0254)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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