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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1183

Auch rechtlich nichtige Rechtsgeschäfte können steuerlich beachtlich sein

Eintritt des Erfolgs und Bestand des wirtschaftlichen Ergebnisses entscheidend

Bernhard Ludwig

Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2011/15/0003, zur Beurteilung einer verdeckten Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG sind rechtlich nichtige Rechtsgeschäfte der Erhebung von Abgaben insoweit zugrunde zu legen, als die am Rechtsgeschäft Beteiligten dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Das bedeutet, dass einerseits der Erfolg des (nichtigen) Rechtsgeschäfts eintreten muss und andererseits das Geschäft nicht rückgängig gemacht werden darf.

1. Sachverhalt

Die Abgabenbehörde stellte im Rahmen einer Außenprüfung eine verdeckte Ausschüttung in Form von auf dem Verrechnungskonto der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin verbuchten Abgängen fest, da in Form von nachträglichen Vereinbarungen über Entnahmen Insichgeschäfte vorliegen würden. Die den Entnahmen zugrunde liegenden Umlaufbeschlüsse seien erst nach der Entnahme ausgefertigt worden. Nach § 18 Abs. 5 GmbHG wäre darüber eine Urkunde auszustellen gewesen. Ohne nach außen in Erscheinung tretenden Manifestationsakt seien Insichgeschäfte des Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführers unwirksam. Umlaufbeschlüsse könnten diesen Akt nicht ersetzen.

Auch unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit könne die Vermögenszuwendung nicht als Darlehen angesehen werden, ...

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