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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1176

Klarstellung zur Kalamitätsnutzung

Eine bloße Häufung von Kalamitätsnutzungen über einen längeren Zeitraum spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 37 Abs. 6 EStG. Auch aus dem Umstand, dass gegen einen/ein über einen längeren bis langen Zeitraum eingetretenen Schädlingsbefall/eingetretenes Schadensereignis (z. B. Eichensterben) keine wirksamen Maßnahmen gefunden wurden, um diesen/dieses zu beseitigen, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Steuerpflichtige mit diesem Umstand abgefunden hat und eine Kalamitätsnutzung dadurch ausgeschlossen wird. Eine Kalamitätsnutzung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Nutzung durch ein von außen kommendes Ereignis, das durch den Betroffenen nicht abgewendet werden kann, verursacht wird. Keine Kalamitätsnutzungen liegen daher dann vor, wenn diese durch unsachgemäße Behandlung und Pflege des Bestands durch den Steuerpflichtigen selbst verursacht wurden. Eine Kalamitätsnutzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Nutzung aufgrund einer typischen Betriebsgefahr erfolgt. Als typische Betriebsgefahren im Bereich der Forstwirtschaft sind gemäß EStR 2000, Rz. 7336, folgende Umstände anzusehen: Ausfälle aufgrund der natürlichen Selektion (Dürrlinge) und der Überalterung von Waldbestän...

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