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Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Gläubigern gegen den Abschlussprüfer
Gläubiger, die in einem Konkurs einer Gesellschaft ein- oder zweistellige Millionenbeträge „verlieren“, suchen nach möglichen Anspruchsgegnern, die über den in Konkurs gefallenen Schuldner hinausgehen. Im Regelfall ist aus der Konkursmasse nur ein geringer Betrag zu erlangen. Typischer Anspruchsgegner ist der Abschlussprüfer, der die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses einer Gesellschaft vornimmt. Handelt es sich um eine Bank, ist dies der Bankprüfer. Bei Kreditinstituten und anderen beaufsichtigten Gesellschaften kommt im Regelfall auch noch die hoheitliche Fachaufsicht, somit die Republik, als möglicher Haftungsträger für allfällige Fehlleistungen der FMA und der OeNB hinzu.
I. Unternehmerische Entscheidung
Die Frage der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer oder auch gegen die Republik Österreich oder einen anderen Haftungsträger, die aus pflichtwidrigen Handlungen von bestimmten dritten Personen resultieren, ist eine unternehmerische Entscheidung. Gem § 84 Abs 1 AktG haben Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten. § 84 AktG legt einen objektiven Sorgfaltsmaßstab fest. ...