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SWK 26, 10. September 2014, Seite 1138

Der Berechnung des Ertragswerts sind tatsächlich erzielte Mietzinse zugrunde zu legen

(G. L.) – Im zu beurteilenden Fall wich das Finanzamt bei der Errechnung des Ertragswerts zur Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer in Bestand gegebenen, auf ein Gesamtflächenausmaß von 1.000 m² lautenden Lagerhalle insoweit von den laut vorgelegtem Sachverständigengutachten auf 2,20 Euro pro m² lautenden Bruttomonatszins ab, als der tatsächliche für „die (halbe) Halle“ lukrierte Bruttomonatsmietzins von 780 Euro zugrunde gelegt bzw. nämlicher Wert auf die Gesamtfläche erstreckt wurde. Betreffend die Ermittlung des Ertragswerts führte der Gutachter in einer Replik aus, dass diese auf einem fiktiven, auf die gesamte Fläche bezogenen Mietertrag gefußt habe, während die vom Finanzamt vorgenommene Hochrechnung nicht zutreffend sei, zumal die zweite Hallenhälfte zu einem höheren Preis vermietet werden könnte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass sowohl das Gutachten eines Amtssachverständigen nach § 177 BAO als auch Privatgutachten Beweismittel darstellen, die der freien Beweiswürdigung des BFG unterliegen. Was die Ermittlung des Ertragswerts anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Dafürhalten des BFG der in der Berufungsvorentscheidung angestellten Berechnung...

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