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NoVA: Ort der Vermietung
Vor dem Hintergrund, dass Art. 45 AEUV über die Freizügigkeit und Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit gleichen rechtlichen Schutz gewährleisten, ist zu beachten, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer wie der vorliegenden Normverbrauchsabgabe daran misst, ob das betreffende Fahrzeug im Mitgliedstaat, in dem Zulassungssteuer erhoben werden soll, dauerhaft verwendet wird. § 1 Z 2 letzter Satz NoVAG ist daher unionsrechtskonform dergestalt auszulegen, dass der Ort der Vermietung jener ist, an dem das vermietete Fahrzeug dauerhaft verwendet wird, was in der Regel auf den dauernden Standort des Fahrzeugs zutreffen wird. – (§ 1 Z 2 NoVAG), (Abweisung)
( 2012/16/0107)