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Forschungsfreibetrag
Die Aufwendungen, für die der Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 133/2003 geltend gemacht werden kann, ergeben sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 506/2002. § 1 Abs. 2 Z 4 der Verordnung führt „Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I Teil A, Z 1) zuzuordnen sind“, unter den begünstigten Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung an. – (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0156)