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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1112

Grenzen des Gebührenanspruchs von Sachverständigen

Wenn Sachverständige im Zuge der Erstellung ihrer Gutachten Hilfskräfte einsetzen, haben sie Anspruch auf Ersatz der Kosten nur in dem Umfang, wie sie diese nachweislich selbst zu tragen haben, also bloß im Ausmaß des tatsächlich gezahlten Entgelts ohne Risikozuschlag und Gewinnspanne. Weil die Substitution der Eigenleistung nicht zu einer Erhöhung des zu vergütenden Aufwands führen darf, sind wechselweise Besprechungen der Mitarbeiter mit dem Sachverständigen nicht zu honorieren (OLG Graz 10 Bs 418/13s; rechtskräftig).

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