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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1106

Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren bei der Vertragsübernahme

Kriterien der Unterscheidung zwischen Zession und Neuabschluss von Verträgen

Benjamin Twardosz

Die Gebührenpflicht der Vertragsübernahme hat eine lange und unerfreuliche Geschichte. Der folgende Beitrag fasst den aktuellen Meinungsstand zusammen und schlägt darauf basierend eine Lösung praktischer Probleme vor.

1. Vorbemerkung und Problemstellung

Die Einordung der sogenannten „Vertragsübernahme“ ist eines der interessantesten und gleichzeitig umstrittensten Themen des Gebührenrechts. Anhand eines Beispiels soll das Problem dargestellt werden:

Beispiel

V und M schließen einen unbefristeten Mietvertrag ab, der nach § 33 TP 5 GebG vergebührt wird. Nach drei Jahren wünscht N, anstelle von M in das Mietverhältnis einzutreten. V, M und N schließen einen Vertrag ab, wodurch M aus dem Vertrag ausscheidet und N an seiner Stelle als Mieter in den Vertrag eintritt.

Variante

Der Eintritt in das Mietrecht wird nur zwischen M und N vereinbart.

Strittig ist die gebührenrechtliche Einordnung des Vertrags zwischen V, M und N bzw. zwischen N und M. Im Zentrum steht dabei die Unterscheidung zwischen einem Bestandvertrag (§ 33 TP 5 GebG) und einer Zession (§ 33 TP 21 GebG). Praktische Relevanz hat die Unterscheidung deshalb, weil ein Bestandvertrag nach seinem „Wert“ (§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG), eine Zession hingegen nach dem „Entgelt“ (vgl. § 33 TP 2...

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