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OGH 01.08.1978, 12Os54/78

OGH 01.08.1978, 12Os54/78

Rechtssätze


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Norm
RS0086507
Unter Ansichbringen (im Sinne des § 37 Abs 1 lit a FinStrG) ist die Erlangung des Gewahrsams bzw der Verfügung des Hehlers über die Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (etc) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne daß damit aber auch eine Besitzerlangung seitens des als Nachtäter handelnden Hehlers verbunden sein müßte. Dem Ansichbringen ist das Verheimlichen von Schmuggelgut gleichwertig. Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet (und dazu bestimmt) ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc) Sachen durch die Abgabenbehörden bzw Finanzbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren.
Normen
RS0087841
Feingold in Barren, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung infolge Einschmelzung beim Hauptmünzamt nicht mehr vorhanden waren, denn das Gold wurde durch die Einschmelzung im Hauptmünzamt mit anderem dort verwahrten Gold ununterscheidbar vermengt (siehe §§ 371, 415 ABGB), können nicht mehr gemäß § 17 Abs 2 lit a FinStrG für verfallen erklärt werden. Anstelle des - unvollziehbaren - Verfalls war auf Wertersatz (§ 19 Abs 1 lit a FinStrG) zu erkennen. Damit scheidet aber der im § 19 Abs 1 lit b FinStrG behandelte Fall (Berücksichtigung des Eigentumsrechtes einer anderen Person) aus.
Norm
RS0090164
Auf die Frage der Einbringlichkeit der Geldstrafe kann bei Bemessung ihrer Höhe nicht Rücksicht genommen werden.
Norm
RS0090437
Unter dem Begriff "andere geldwerte Zuwendungen" sind nur körperliche Sache zu verstehen, die dem (bereits) Täter tatsächliche Vermögensvorteile brachten.
Norm
RS0090507
Mit Rücksicht auf die (festgestellte) Rückzahlungsverpflichtung kann die Gewährung eines unverzinslichen Gelddarlehens weder als Geschenk noch als sonstige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs 1 StGB beurteilt werden. Gleiches gilt für die durch die Darlehensgewährung eingeräumte Möglichkeit einer Nutzung des überlassenen Kapitalsbetrages und der Ersparnis der sonst üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen. Verfall ist daher nicht möglich.
Normen
RS0093353
Dem österreichischen Hauptmünzamt kommt Behördeneigenschaft zu. Falschbeurkundungen in den vom Leiter der Hauptmünzamtes erstatteten monatlichen Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Vorsatz, das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank über die Beschaffenheit des eingelieferten Goldes zu täuschen (und damit die Aufdeckung des Schmuggels von ausländischen Barrengold zu verhindern) sind § 311 StGB zu unterstellen. Diese Meldungen, die in der Erfüllung einer amtsinternen Berichtspflicht erstattet wurden, sind als öffentliche Urkunden, mit denen Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bewiesen werden, anzusehen. Die Einhaltung besonderer Förmlichkeit ist nicht erforderlich.
Norm
RS0095689
Das Hauptmünzamt ist Behörde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. u.a. strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom , GZ. 6 e Vr 8580/76-262, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, werden zurückgewiesen.

über die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 9 - 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und über ihre Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Schuldsprüche gefällt:

Der am geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A wurde des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 u. 2), der am geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a u. b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.

(Urteilsfaktum II 3) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 4), der am geborene kaufmännische Angestellte Hans Günther C des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG.

(Urteilsfaktum III) und der am geborene Bundesbeamte, Wirkl. Hofrat Dipl.Ing. Friedrich D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1

lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) und des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB. (Urteilsfaktum IV 2) schuldig gesprochen.

Das Schöffengericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Zu den Fakten II 2 a, 2 b u. II 3 des Urteilssatzes:

Walter B ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma S.M. E & Co. KG., Theresia B ist als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von 10.000 S an dieser Firma beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Gold, Golddukaten, Münzen, Juwelen en grosen detail. In der Firma ist Hans Günther C seit dem Jahre 1975 fallweise, seit dem ständig als Angestellter beschäftigt. Um das seit der Einführung der Mehrwertsteuer stagnierende Dukatengeschäft zu beleben und lukrativ zu gestalten, entschloß sich der Angeklagte B im Jahre 1975 Feingoldbarren auf dem Schmuggelweg aus der Schweiz nach Österreich zu bringen. Er schnitt in die Längsholme des für die genannte Firma zugelassenen PKWs. Mercedes 350 SL, W 325.448, Öffnungen in der Größe von 25 x 10 cm und schuf dadurch die Möglichkeit, in diesen Längsholmen bis zu 200 Stück 1 kg-Feingoldbarren zu verstecken. Zur Tarnung verklebte der Angeklagte diese Öffnungen mit dem Teppich der Innenausstattung. Er schmuggelte in diesen Verstecken in der Zeit vom Juli 1975 bis September 1976

im Verlauf von mindestens sieben Fahrten 1.303 kg Feingold in Form von 1 kg Barren (Feingehalt 999.9/tausendstel) und 18 1 kg Platinbarren aus der Schweiz nach Österreich.

Um einer rigorosen Kontrolle durch Zollorgane zu entgehen, führte er die Fahrten am Wochenende mit attraktiven Frauen als Begleiterinnen durch. Jeweils am Freitag kaufte B bei diversen Züricher Bankinstituten l kg-Feingoldbarren.

Zur Rückfahrt wählte er meistens Grenzstationen im Bereich Feldkirch und stellte die in den Verstecken verborgenen Barren dem Grenzzollamt nicht. Das zum Ankauf des Goldes benötigte Geld, insgesamt mindestens 97 Millionen Schilling, führte der Angeklagte in Schilling-Noten in die Schweiz in entsprechenden Teilbeträgen aus, ohne dafür über die, ihm als in Auslandsgeschäften versierten Geschäftsmann bekannten, erforderlichen Genehmigungen der Österreichischen Nationalbank (§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 DevG.) zu verfügen.

Die nach Österreich geschmuggelten Feingoldbarren ließ der Angeklagte überwiegend von Hans Günther C, dem seit Anfang des Jahres 1976 bekannt war, daß es sich dabei um Schmuggelgut handelte, in das Hauptmünzamt einliefern und daraus gegen Bezahlung der Prägegebühren die im Inland allein absetzbaren Dukaten ausprägen. In der Zeit von Juli 1975 bis Ende August 1976 erfolgten insgesamt 42 Einlieferungen von Feingoldbarren, überwiegend unter Angabe von Falschnamen, in 39 Fällen vom Angeklagten Hans Günther C und in 3 Fällen von Maria F, der damaligen Wirtschafterin des Angeklagten. Eine weitere im Auftrag des Angeklagten B von C Ende August 1976 beabsichtigte Einlieferung von 23 kg Feingoldbarren wurden von Dipl.Ing. G, einem Beamten des Hauptmünzamtes, nicht mehr angenommen. B brachte 217 kg Feingoldbarren und rund 45.000 Stück Dukaten noch vor Durchführung der Hausdurchsuchung beiseite. Feingold und Platin sind nach dem Zolltarif Nr. 71.07 A und Nr. 71.09 A zollfrei.

Es wurde jedoch Einfuhrumsatzsteuer, deren Höhe im Jahre 1975 16 % und ab dem Jahre 1976 18 % des Warenwertes betrug, hinterzogen. Unter Berücksichtigung der von der Österreichischen Nationalbank im Zeitpunkt der Einlieferung der Goldbarren in das Hauptmünzamt bekanntgegebenen Goldpreise ergab sich bei Berechnung des Normalpreises ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von 16,739.558 S.

Der strafbestimmende Wertbetrag für 18 kg Platin war im Jahre 1975

244.800 S.

Das Schöffengericht verwarf die Verantwortung des Angeklagten B, das Gold sei von einem Mann namens H im Jahre 1956 im Zuge der ungarischen Revolution illegal von Ungarn nach Österreich gebracht worden, und er habe das Gold an einen Mann namens 'I' verkauft. Gegen eine geringe Provision habe er den Umtausch der Feingoldbarren in Dukaten im Auftrag I im Hauptmünzamt durchführen lassen. Bei den festgestellten Guthaben auf seinen Sparkonten handle es sich um Fremdgelder bereits verstorbener Personen.

Zum Faktum II 4 des Urteilssatzes:

Der Angeklagte Walter B hat in den Jahren 1975

und 1976 umfangreiche Schwarzgeschäfte mit Golddukaten abgeschlossen. Er hat die Dukaten an Privatpersonen, vor allem aber an verschiedene Banken, insbesonders an die Österreichische Volksbanken AG. und an die Creditanstalt Bankverein verkauft und die in Rechnung gestellten vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge nicht verbucht. Auf Grund der Ergebnisse der im Jahre 1976 bei der Firma E & Co. durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte zu den von Walter B in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 1976 erklärten Gesamtumsätzen von 956.362,63 eine Zurechnung weiterer Umsätze in der Höhe von 31,081.005 S (insgesamt somit 32,037.367,63 S). Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 5,611.822 S. Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom

wurde Walter B für die Zeit von Jänner bis September 1976 ein Umsatzsteuerbetrag in dieser Höhe vorgeschrieben.

Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen in der Höhe von 17.241 S, ergibt sich eine Verkürzung von Vorauszahlungen und damit ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von 5,594.581 S. Der Angeklagte Walter B, der sich zu diesem Anklagepunkt schuldig bekannte, verwies auf die Belastung des Golddukatengeschäftes mit Mehrwertsteuer und darauf, daß er die vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge auf einem Konto der Zentralsparkasse reserviert habe, um sie später einmal an das Finanzamt abzuführen. Die an die Banken verkauften Dukaten will er von einer Firma 'AD' übernommen haben, die jedoch nach den Feststellungen des Schöffengerichtes gar nicht existierte, sondern vom Angeklagten erfunden wurde, um seine Schmuggeltätigkeit zu tarnen.

Zu den Fakten I 1 u. 2 und II 1 des Urteilssatzes:

Der Angeklagte Josef A war seit dem Jahre 1954

beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk als Betriebsprüfer tätig. In der Mitte der Sechzigerjahre führte er eine Betriebsprüfung bei der Firma E & Co. KG. durch, die zum Ergebnis hatte, daß B Abgaben in der Höhe von 2,428,398 S nachzahlen mußte. Obwohl A bekannt war, daß er voraussichtlich in den Jahren 1975 bis 1977

wieder die Firma E zu prüfen haben wird, ließ er sich im Juli 1975 von Walter B zu einem Casinobesuch und anschließend in ein Nachtcafe einladen. Es kam zum Austausch des Du-Wortes. In der Folge wurden die Kontakte intensiviert. A wurde wiederholt von B eingeladen. Auf Grund eines in der Tageszeitung 'Die Presse' am im Auftrag des Angeklagten B erschienenen Inserates, mit dem Goldverkäufe durch Vermittlung mehrwertsteuerfrei angepriesen wurden, erfolgte eine 'Bedarfsprüfung' bei der Firma E & Co. Schon im Prüfungsauftrag wurde auf einen angeschlossenen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , welcher ausführlich die Kriterien für die Anerkennung eines Vermittlungsgeschäftes enthielt, hingewiesen. Der Angeklagte B hatte ab Sommer 1975 nachstehende Formulare in Verwendung:

'Verkaufsauftrag Herr/Frau .... Adresse .... Ausweis .... hat am

heutigen Tag der Firma S.M. E & Co. KG. .... den Auftrag erteilt,

auf seinen Namen nachfolgende Waren zum Preis von öS ....

zu verkaufen. Ware .... Der Verkäufer erklärt hiemit, daß er nicht

Unternehmer im Sinne des UStG. 1972 ist, ferner, daß die

vorerwähnten Waren sein uneingeschränktes Eigentum sind. Der

Verkäufer nimmt zur Kenntnis, daß die Firma S.M. E & Co. für die

Vermittlungstätigkeit eine Provision von .... zusteht.

Wien, am Verkäufer: S.M. E & Co.KG.'

'Kaufvertrag Verkäufer Herr/Frau .... Adresse .... Käufer ....

Herr/Frau .... Adresse .... Ausweis .... Vermittler S.M. E & Co.

.... Kaufgegenstand .... öS ....

Der Käufer hat zur Kenntnis genommen, daß die Firma S.M. E & Co. lediglich als Vermittler auftritt und für Art und Beschaffenheit der Ware den Vermittler keine Haftung trifft. Die Ware wurde wie besehen verkauft.

Wien, am Käufer: S.M. E & Co.' Walter B nahm deshalb die Formulare in seinem Geschäftsverkehr auf, um die mit Verkäufern und Käufern von Golddukaten getätigten Umsatzgeschäfte den Finanzbehörden gegenüber als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen. Da B über die aus den geschmuggelten Feingoldbarren im Hauptmünzamt unter fingierten Namen ausgeprägten Dukaten keine Eingangsfakturen zur Verfügung hatte und daher 'Schwarzgeschäfte' tätigte bzw. beim Verkauf an Banken die ausgestellten Fakturen in seine Buchhaltung einfach nicht aufnahm, andererseits aber gegenüber dem Finanzamt doch irgendwie glaubhafte Geschäftsumsätze nachweisen mußte, verwendete er die erwähnten Formulare, um die in Wahrheit fix abgeschlossenen Eigengeschäfte als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen. Verkäufer wurden nur ausnahmsweise und aus Alibigründen darauf aufmerksam gemacht, daß es sich - angeblich - um eine Vermittlung handle. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Verkäufer über das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes nicht informiert. Ein Vermittlungsgeschäft blieb ihnen auch schon deshalb verborgen, weil die Verkäufer von Dukaten einen Fixpreis ausbezahlt bekamen, und nie davon die Rede war, daß sie im Falle eines Kursanstieges einen höheren Betrag erwarten bzw. im Falle von Kursverlusten einen entsprechenden Teil des ihnen bei übergabe der Dukaten ausbezahlten Kaufpreises zu refundieren hätten. Eine Benachrichtigung der Verkäufer, an wen die der Firma E übergebenen Dukaten in der Folge verkauft wurden, ist zunächst nicht erfolgt. Dem Angeklagten A waren auf Grund des Naheverhältnisses zu Walter B und der Beobachtungen im Zuge des Beginnes der Betriebsprüfung bereits im Jänner 1976 die Geschäftspraktiken B im Zusammenhang mit den von diesem vorgeschützten Vermittlungsgeschäften bekannt.

Obwohl ihm die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften vertraut waren, hat er bereits in seinem ersten Zwischenbericht vom wahrheitswidrig erklärt, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen steuerlich anzuerkennende Vermittlungsgeschäfte vorliegen. Er erteilte dem Angeklagten B zu Beginn der Betriebsprüfung den Rat, die Formulare unter dem Firmenaufdruck der Firma E & Co.

zusätzlich mit dem Stempelaufdruck 'als Vermittler' zu versehen. Eine solche Stampiglie wurde am

bezogen. Bereits am nächsten Tag hat A seinem Bericht an die Finanzlandesdirektion Muster eines Verkaufsauftrages und eines Kaufvertrages beigelegt, die den zusätzlichen Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' enthielten. B begann schließlich auf A, dem Bedenken wegen des von ihm eingegangenen dienstlichen Risikos gekommen waren, einzuwirken, weiterhin wahrheitswidrig das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften zu behaupten, seine gegenteiligen Feststellungen zu verschweigen und die weiteren Erhebungen pflichtwidrig so auszurichten, daß an der Existenz von Vermittlungsgeschäften nicht gezweifelt werden könnte. Hiezu erklärte sich A erst bereit, als ihm B ein zinsenloses Darlehen für den beabsichtigten Ankauf eines Hauses zusicherte. A forderte B auf, auch die in der Vergangenheit verwendeten Formulare mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Er berichtete am neuerlich wahrheitswidrig der Finanzlandesdirektion, daß es sich um Vermittlungsgeschäfte handle. Es wurde ihm jedoch der Auftrag erteilt, die Ermittlungstätigkeit im Sinne des zitierten Erlasses fortzusetzen, und es wurde darauf hingewiesen, daß es sich um keinen Verkaufsauftrag handle, wenn, wie in den vorliegenden Fällen, ein Fixpreis vereinbart wurde, und die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Käufer nach Abrechnung nicht vorgesehen sei. A, der seine Erhebungen fortsetzte, forderte B auf, die zur Vernehmung ausgewählten Personen von seinem Eintreffen in Kenntnis zu setzen und sie über die zum Nachweis der in Wahrheit nicht vorgelegenen Vermittlungsgeschäfte erforderlichen Angaben zu instruieren und die Ablichtungen entsprechender Kaufverträge im nachhinein an die Verkäufer zuzustellen. Tatsächlich beeinflußte B, bzw. über seinen Auftrag C die Kunden, bei den in naher Zukunft zu erwartenden Erebungen durch einen Finanzbeamten zu erklären, daß sie die Dukaten der Firma E lediglich zur Vermittlung übergegeben haben. Im dritten Bericht vom an die Finanzlandesdirektion wies A wissentlich falsch darauf hin, daß die Abrechnungen über die erfolgten Verkäufe in der Form vorgesehen seien, daß den Verkäufern der Dukaten Durchschriften der Verkaufsbelege mit der Post zugesendet werden. Er berichtete wahrheitswidrig, daß die Firma im Zeitraum vom bis 5.037 Stück einfache und 20 Stück vierfache Dukaten vermittlungsweise umgesetzt habe. Das zugesagte Darlehen hat B dem Angeklagten A am bar zugezählt. Im September 1976 wurden über Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen interne Erhebungen über Vorgänge beim Hauptmünzamt im Zusammenhang mit der Einlieferung von Feingoldbarren durch Walter B (siehe Urteilsfakten III und IV) durchgeführt. Josef A, dem diese Vernehmungsprotokolle zur Kenntnis gebracht wurden, fertigte Ablichtungen an und übergab diese dem Angeklagten Walter B zur Einsicht, um die Abstimmung seiner Verantwortung mit den Angaben des Angeklagten Dipl.Ing. D und weiterer Bediensteter des Hauptmünzamtes zu ermöglichen.

Zu den Fakten III, IV 1 und 2 des Urteilssatzes:

Der Verkauf der geschmuggelten Feingoldbarren in Österreich war dem Angeklagten B ohne Kenntnis der Finanzbehörden nur nach Umtausch gegen leicht verkäufliche Handelsmünzen möglich. Gemäß der Bestimmung des Punktes I 1 der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank sind Inländer generell nicht zum Ankauf von Feingold ermächtigt. Bestimmten Anstalten, aber auch inländischen Gewerbetreibenden des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren - zu diesen zählt auch die Firma E & Co. KG. - wurde zwar die Ermächtigung zum Ankauf und Verauf von Gold untereinander erteilt, der Ankauf von Gold von Devisenausländern bedarf jedoch gemäß § 2 Abs. 1

DevG. der speziellen Genehmigung der Österreichischen Nationalbank, ebenso der Ankauf durch den Letztverbraucher.

Mit Rücksicht auf die bestehende devisenrechtliche Situation mußte die Anlieferung größerer Kontingente von Feingoldbarren, deren ausländische Provenienz durch Engramme für jedermann ersichtlich war, bei jedem Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes den dringenden Verdacht eines Devisen- und Zollvergehens erwecken. Dipl.Ing. Friedrich D, ein langjähriger Freund des Angeklagten B, der im Jahre 1975 stellvertretender Leiter und ab Leiter des Österreichischen Hauptmünzamtes war, erfuhr im Sommer 1975 von B, daß dieser Feingoldbarren, die er in das Hauptmünzamt zu bringen beabsichtigt, nach Österreich schmuggelt. Als Walter B am die erste Partie geschmuggelter Feingoldbarren, und zwar 55 kg, zusammen mit 2 kg Bruchgold beim Hauptmünzamt abgab, begab sich D gemeinsam mit B und C zum Schalterbeamten der Einlösungsabteilung des Hauptmünzamtes und gab Oberkontrollor Franz J den Auftrag, das Feingold im Journal C 10 i des Hauptmünzamtes als legiertes Gold (Feingehalt 986/tausendstel) einzutragen und erklärte wahrheitswidrig, daß das Bundesministerium für Finanzen von dieser Erledigungsart Bescheid wisse. Im Sinne der mit B getroffenen Vereinbarung gab er dem Schalterbeamten Franz J den Auftrag, auch in der Folgezeit Feingoldanlieferungen der Firma E bzw. des Walter B in den Büchern des Hauptmünzamtes (Eingangsbuch, C 10 i Journal) jeweils unter verschiedenen falschen Namen einzutragen und durch Eintragung des jeweils nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes höchsten in Punzen ausweisbaren Feingehaltes von legiertem Gold, nämlich 986/tausendstel, legiertes Gold vorzutäuschen. In der Folgezeit überbrachte Hans Günther C und während dessen Urlaub die Haushälterin des Angeklagten B, Maria F, dem Hauptmünzamt zwischen dem und insgesamt 42 Lieferungen Feingold. C war seit Anfang Jänner 1976 bekannt, daß die Feingoldbarren von B aus der Schweiz eingeschmuggelt wurden. Die Beamten Franz J, und in seiner Vertretung VB. Peter K, denen die Barren übergeben wurden, stellten über die Lieferungen einen Empfangschein aus, der auf legiertes Gold lautete, und auf den als Name des überbringers bzw. Auftraggebers ein von C erfundener Name samt fingierter Adresse aufschien. Dieser falsche Name wurde im Hauptjournal des Hauptmünzamtes eingetragen. Bei den drei Lieferungen im Jahre 1975 wurden zwar die Feingehalte noch richtig eingesetzt. Durch die Eintragung in das Journal C 10 i wurden jedoch die Feingoldmengen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Nationalbank stets als inländisches Bruchgold ausgewiesen, womit - auch schon in diesem Jahr - der erstrebte Zweck erreicht war. Ab Jänner 1976 lieferte B dem Hauptmünzamt ausschließlich Feingold. Es wurden hiebei nur noch Kontingente zu 23 kg eingebracht und unter verschiedenen Namen verzeichnet. In allen Fällen wurden die Lieferungen in das Journal C 10 i mit dem fingierten Feingehalt von 986/tausendstel eingetragen und fingierte, nämlich erhöhte Rohgewichte im Journal vermerkt. In den monatlichen Meldungen (Aufstellungen) des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen über die Stückzahl der jeweils gegen Einlieferung von Devisen- u. Bruchgold abgerechneten Goldmünzen beurkundete der Angeklagte D mit seiner Unterschrift als Amtsleiter des Hauptmünzamtes, ab Februar 1976

(bis September 1976) wahrheitswidrig, mit dem Vorsatz zu täuschen, daß es sich bei den von Walter B eingelieferten Feingoldbarren um legiertes Gold (Bruchgold) handelte. Durch diese Falschbeurkundungen erlangten das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank von der Einlösung des ausländischen Barrengoldes und somit vom Schmuggel keine Kenntnis.

Die Verantwortung des Angeklagten D, der jede Schuld bestritt, und die (geänderte) Verantwortung des Angeklagten C in der Hauptverhandlung, der sich ebenfalls nicht schuldig bekannte, sah das Schöffengericht insbesonders durch ihre Angaben in der Voruntersuchung und durch die Aussagen der Zeugen J, K, L, M und auch Dipl. Ing. N, als widerlegt an.

Mithin gelangte das Erstgericht zu den eingangs angeführten Schuldsprüchen.

Von weiteren Anklagepunkten wurden Freisprüche gefällt, die in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Schuld- und Strafaussprüche werden von den vier Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter B:

Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b, 10 und 11 StPO.

geltend.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zunächst die Ablehnung seines im Anschluß an den gleichlautenden Beweisantrag des Angeklagten Josef A gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, daß sich die vom Angeklagten Josef A bei der Betriebsprüfung der Firma E - im Jahre 1976 - vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und von den vom Angeklagten Josef A aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die von dem Mitangeklagten Walter B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. XXIV S. 605 f.).

Die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Schöffengericht erfolgte mit der Begründung, daß A ein amtsmißbräuchliches Verhalten überhaupt nur im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften des Angeklagten B zur Last liegt, und hiefür in den über diese Geschäfte vernommenen zahlreichen Zeugen (Bd. XXII, XXIV S. 610 ff.), ferner in den Berichten A an die ihm vorgesetzten Dienststelle, in den ihm von der Finanzlandesdirektion bzw. dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Berichtsaufträgen (Bd. XXIII) und in den sichergestellten Urkunden ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen, die auch durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten. Außerdem seien dem Angeklagten A auch nach der am erfolgten Verhaftung B sämtliche Arbeitsunterlagen bis zum (dem Tag der Verhaftung A) weiter zur Verfügung gestanden (Bd. XXIV S. 711 f., u. Urteil, Bd. XXV S. 111 f.).

Die Vornahme einer Buchprüfung wäre tatsächlich nicht geeignet, die Urteilsannahmen zu widerlegen, daß B Schwarzgeschäfte getätigt hat, bzw. daß es sich bei den von ihm abgeschlossenen Käufen und Verkäufen von Gold um keine Vermittlungsgeschäfte, sondern um Umsatzgeschäfte handelte. Hinweise, daß sich auf Grund der Buchhaltung Anhaltspunkte für oder gegen den Abschluß von als Vermittlungsgeschäfte getarnte Umsatzgeschäfte ergeben könnten, liegen nicht vor. Die wahre Natur der Verträge wurde nicht aus der Buchhaltung, sondern vielmehr aus der Vereinbarung eines Fixpreises und den Aussagen der vernommenen Zeugen geschlossen. Ob aber A die Täuschungshandlungen des Angeklagten B durchschaut, und verleitet durch B, bewußt wahrheitswidrig Berichte erstattet und B Ratschläge gegeben hat, um die Aufdeckung der getarnten Umsatzgeschäfte zu verhindern, sind Umstände, die durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht geklärt werden können, vielmehr der Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegen. Die in der Beschwerde angeführten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Buchsachverständigengutachtens aufzuzeigen. Der Inhalt der Zeugenaussagen war dem Schöffengericht ebenso bekannt wie der Wortlaut der verwendeten Vertragsformulare.

Die sich aus § 26 Abs. 2 Dienstpragmatik ergebende Verpflichtung eines Beamten bedurfte gleichfalls nicht der Begutachtung durch einen Sachverständigen, sondern unterlag ebenso wie die in - dem Gericht vorliegenden - Erlässen (Bd. XXIII S. 93, 166 ff. des Arbeitsbogens) ausgedrückte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes. Den genannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer auch in der Abweisung seines Antrages auf Beischaffung des Aktes AZ. 6 c Vr 2197/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Heinrich O und Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls zur Widerlegung der Aussage der Untersuchungsrichterin OLGR. Dr. Klothilde Q (Bd. XXIV S. 447 u. 457), sie protokolliere unmittelbar die Frage, und darauf unmittelbar folgend die Antwort, wobei sie meistens in direkter Rede protokolliere, sie habe in fünfzehn Dienstjahren noch nie ein Resümeeprotokoll gemacht, und es komme nicht vor, daß bei ihr ein Protokoll nicht unterschrieben werde (Bd. XXIV S. 118 und 674). Nach dem Beschwerdevorbringen sollte durch diesen Beweisantrag die Annahme widerlegt werden, daß der Mitangeklagte C in der Voruntersuchung mehr als bloße Vermutungen und Mutmaßungen zu Protokoll gegeben habe.

Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß für das gegenständliche Verfahren nur die in diesem Verfahren gesetzten Untersuchungshandlungen von Bedeutung sind, nicht aber Amtshandlungen in anderen, nicht einmal nach § 55, 56 StPO. zusammenhängenden Strafsachen (Bd. XXIV S. 712 f., Urteil, Bd. XXV S. 111 f.).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Begründung kann nur beigepflichtet werden. Denn es ist für das Strafverfahren tatsächlich ohne Bedeutung, ob die Untersuchungsrichterin in einem anderen Verfahren ein Resümeeprotokoll verfaßt hat oder nicht. Daß aber im vorliegenden Fall eine unrichtige Protokollierung erfolgte, wird in dieser Form gar nicht behauptet und könnte durch die Verlesung des genannten Aktes auch nicht bewiesen werden.

Durch die Ablehnung der genannten Beweisanträge wurden somit keine Grundsätze eines das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet.

Die Begründung des Schuldspruchs, Walter B habe im ersten Halbjahr 1976 Josef A durch die Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zu dem unter Punkt I 2 des Urteilssatzes beschriebenen Mißbrauch der Amtsgewalt bestimmt (Urteilsfaktum II 1), sei, so führt der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zunächst aus, mangelhaft, denn es habe sich mit den Abhebungen (am 40.000 S, am 50.000 S und 100.000 S) vom Sparbuch der Raiffeisenkasse Wien, das am mit einem Einlagestand von 300.000 S eröffnet wurde, nicht auseinandergesetzt. Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil insoweit jedoch nicht an. Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Beschwerdeführer A mit der Zusage eines unverzinslichen Darlehens in der Höhe von 300.000 S zum Amtsmißbrauch verleitete, und daß dieses Darlehen am A bar zugezählt wurde (Urteil, Bd. XXV S. 64), vor allem auf die Aussagen C (Bd. I S. 185 ququ, S. 185 ququ verso, S. 185 ccc verso, 185 ddd und Bd. XXIV S. 158, 159 u. 380) und die eigene Verantwortung B im Vorverfahren (Bd. I S. 183/44) und die Kassaauszahlung vom über 300.000 S (Bd. X) gestützt (Urteil, Bd. XXV S. 73, 81, auch 83 u. 86).

Da das Sparbuch bzw. die Einlage auf diesem Sparbuch entgegen dem ursprünglichen Plan des Beschwerdeführers nicht für dieses Darlehen verwendet wurde, war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit dem weiteren Schicksal des Sparbuches und der Darstellung C näher auseinanderzusetzen, er habe im September 1976 das erwähnte Sparbuch mit einem restlichen Einlagestand von 110.000 S vom Beschwerdeführer übernommen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Aussage C, er habe von B für die Anschaffung einer Wohnung ein Darlehen von 60.000 S erhalten, obwohl er selbst angeblich über viel Geld verfügte, ebenso wie seine Behauptung, C habe Geld auf ein Sparbuch des Angeklagten B erlegt, weil dieser eine günstigere Verzinsung erzielen konnte, sei unglaubwürdig, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat sich vielmehr sehr eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen C im Vorverfahren und der Bedeutung seiner Abweichung von dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt ((Urteil, Bd. XXV S. 81 f. hinsichtlich der 'grauen' Zinsen S. 82 f.). Das Gericht hat sich auch mit der Verantwortung A in der Hauptverhandlung, aus der abgeleitet werden könnte, daß am die Abwicklung aller - vom Gericht festgestellten - Geschäfte aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre (Bd. XXIV S. 639), befaßt und - in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - dargelegt, daß die Geldabhebung durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Anlagebücher durch Maria T bei der U in Wien und die Unterfertigung des Kaufvertrages am selben Tag in Mank bei Benützung eines Personenwagens möglich war (Urteil, Bd. XXV S. 83, 84). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung - entscheidende Tatsachen betreffend -

liegt somit nicht vor.

Das Erstgericht, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, habe auch

seine Feststellungen zu Urteilsfaktum II 4

- richtig II 3, wie sich aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, das den Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz betrifft, ergibt - unvollständig begründet. Denn es habe sich mit seiner Verantwortung, der Schmuggel von Goldbarren aus der Schweiz sei im Gegensatz zum Schmuggel von Golddukaten vom kaufmännischen Standpunkt aus sinnlos, weil in der Schweiz Golddukaten mit einer geringeren Umsatzsteuer belastet und auch die Prägegebühren niedriger seien, nicht auseinandergesetzt.

Auch dieser gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat sich vielmehr ausführlich auch mit dieser Verantwortung des Angeklagten B befaßt und ausgeführt, daß im fraglichen Zeitraum Goldbarren in der Schweiz beim Verkauf durch Banken nicht mit Warenumsatzsteuer belastet waren, während beim Verkauf von Golddukaten vom Käufer eine Warenumsatzsteuer von 5,6 % zu entrichten war. Die an und für sich mögliche Rückerstattung dieser Warenumsatzsteuer nach der Ausfuhr aus der Schweiz sei aber für den Angeklagten B nicht in Frage gekommen. Denn eine solche Rückerstattung erfordert eine Bestätigung der Ausfuhr durch das Schweizerische Grenzzollamt, die aber mit der Gefahr der Aufdeckung durch eine Benachrichtigung der benachbarten österreichischen Zollorgane verbunden war (Urteil, Bd. XXV S. 45).

Die von diesem Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe haften somit dem Urteil nicht an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:

A bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Durch die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines (Buch-) Sachverständigen zur Frage, ob sich die von ihm bei der Betriebsprüfung der Firma E vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung bewegten, und darüber, daß aus den von ihm (A) aus Anlaß der Betriebsprüfung zu treffenden Feststellungen keine Schlüsse auf die vom Mitangeklagten B allenfalls getätigten Hinterziehungshandlungen zu ziehen waren (Bd. XXIV S. 605, 606), so führt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge aus, hafte dem Verfahren der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.

an. Die Durchführung dieses Beweises hätte nämlich nach Meinung des Beschwerdeführers ergeben, daß er die Prüfung korrekt abwickelte und Umstände zum Nachteil B aufdeckte, die diesen verpflichtet hätten, erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten; erst ein solches Gutachten hätte somit Rückschlüsse zugelassen, ob der Angeklagte A tatsächlich mit Schädigungsvorsatz handelte. Durch die Abweisung des Beweisantrages mit der Begründung, daß Schädigungsvorsatz ohnehin vorlag, seien Verteidigungsrechte verletzt worden.

Hiezu muß zunächst festgehalten werden, daß das Erstgericht den Beweisantrag nicht mit der in der Beschwerde angeführten Begründung abgewiesen hat. Die Abweisung erfolgte vielmehr aus der Erwägung, daß die auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen durch das Gutachten eines Buchsachverständigen nicht in Frage gestellt werden könnten (Bd. XXIV S. 711, 712, Urteil, Bd. XXV S. 111, 112). Dieser Begründung muß beigepflichtet werden. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß A - aus Freundschaft und später wegen der Zusage und Gewährung eines zinsenlosen Darlehens - wahrheitswidrige Berichte verfaßte und B veranlaßte, die zu vernehmenden Personen - die er schon in Richtung auf die beabsichtigte Vertuschung des wahren Sachverhaltes ausgewählt hatte - auf ihre Vernehmung (zur Erzielung von das Vorliegen von Vermittlungsgeschäften stützenden Aussagen) vorzubereiten (Urteil, Bd. XXV S. 63) und schriftliche Kaufverträge nach Anbringung eines Stampiglienaufdruckes 'als Vermittler' den Verkäufern von Dukaten zuzustellen, keineswegs auf die Buchhaltung der Firma E gestützt - die in dieser Richtung keine Anhaltspunkte bot -, sondern auf die Aussage zahlreicher Zeugen, und insbesonders auch auf die Verantwortung des Angeklagten C im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (Urteil, Bd. XXV S. 71 ff.). Eine Buchprüfung war unter diesen Umständen aber kein für die Beurteilung des Verschuldens (Vorsatzes) des Beschwerdeführers geeignetes Beweismittel. Daß A bei der Betriebsprüfung auch Mängel aufdeckte, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt und dahin gewürdigt, daß zur Vortäuschung einer objektiven und eingehenden Betriebsprüfung die Aufdeckung kleiner, im Verhältnis zum Umfang der Finanzvergehen nicht ins Gewicht fallender Fehler erforderlich war (Urteil, Bd. XXV S. 80). Die Rechtsfrage aber, ob die - vom Erstgericht festgestellten - abgeschlossenen Geschäfte als Umsatzoder als Vermittlungsgeschäfte zu beurteilen sind, war vom Gericht zu lösen, ohne daß es hiezu des Gutachtens eines Buchsachverständigen bedurfte. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zu dem vom Angeklagten B geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. verwiesen.

Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt der Angeklagte A zunächst, daß das Erstgericht seine Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen C und teilweise auch B im Vorverfahren stützt, die es als glaubwürdig bezeichne, ohne zu begründen, warum es diesen Aussagen folge, obwohl sie Verdrehungen, übertreibungen und fantastische Kombinationen enthalten. Diesen Aussagen könne schon deswegen nicht gefolgt werden, weil C und B einer Untersuchungsrichterin gegenübergestanden seien, die ihnen an Intellekt, persönlicher Ausstrahlungskraft und Taktik turmhoch überlegen und bereit gewesen sei, jede ihren Verdacht stützende Aussage aufzunehmen. C habe im Vorverfahren, ohne sich um den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu sorgen, einfach darauf losgeredet, in der nicht unberechtigten Erwartung, so am besten wegzukommen. Auch habe das Erstgericht nicht ausgesprochen, ob es der Darstellung C im Vorverfahren über die zahlreichen Einladungen A durch B zum Essen Glauben schenkt (Bd. I S. 185 kk verso u. 185 ll), oder seiner Darstellung in der Hauptverhandlung (Bd. XXIV S. 213). Der gerügte Mangel haftet dem Urteil nicht an, denn es setzt sich sehr eingehend mit dem Wahrheitsgehalt der Aussage C im Vorverfahren und der Bedeutung des teilweisen Widerrufs dieser Aussage in der Hauptverhandlung auseinander (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, 71 bis 73, 81, 86 bis 89, 104 u. 109 bis 111). Ebenso hat das Erstgericht den Wahrheitsgehalt der Verantwortung B eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 27 ff., 48 ff., 70 ff., 89 u. 90) und sich mit der Verantwortung dieser Angeklagten befaßt, ihre Angaben in der Voruntersuchung seien nur unter Druck zustandegekommen (Urteil, Bd. XXV S. 33 unten bis S. 36, 81 bis 83 u. hinsichtlich A S. 86). Im übrigen hat C auch im Vorverfahren gar nicht behauptet, daß er mehr als einmal die Besuche A in der Wohnung B persönlich beobachtet hat, sodaß kein Widerspruch zwischen der Aussage C und der Zeugin Maria F in der Hauptverhandlung bestand, mit dem sich das Gericht auseinandersetzen mußte.

Denn Maria F, die in der Woche nur drei Tage im Geschäft bzw. in der danebenliegenden Wohnung in der Wickenburggasse und zwei Tage in der Villa B am Schreiberweg arbeitete, hat ebenfalls bestätigt, daß A zumindest einige Male bei B gegessen hat (Bd. XXIV S. 544). Der Beschwerde kann zugestimmt werden, daß Auskünfte A, welche formellen Voraussetzungen B einhalten müsse, damit die Steuerbehörde Vermittlungsgeschäfte auch als solche anerkenne und auch der Rat, eine Stampiglie mit dem Wortlaut 'als Vermittler' anzuschaffen, isoliert betrachtet, noch keinen Nachweis für die Schlechthat keineswegs seine Feststellungen, wonach A wußte, daß es sich um Umsatzgeschäfte handelte, allein auf diese Umstände gestützt, sie vielmehr nur als Glieder einer Indizienkette zur Begründung herangezogen (Urteil, Bd. XXV S. 71 f.) und im übrigen im Zusammenhalt (§ 258 Abs. 2 StPO.) angenommen, daß A keineswegs nur rechtliche Auskünfte erteilt, sondern B beraten hat, wie die wahre Natur der Geschäfte verschleiert werden kann, und zwar unter anderem mit dem Vorschlag, auch bei den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften die verwendeten Vertragsformulare 'Verkaufsauftrag' und 'Kaufvertrag' mit dem Stampiglienaufdruck 'als Vermittler' zu versehen (Urteil, Bd. XXV S. 59 bis 61).

Die Aussage C im Vorverfahren (Bd. I S. 185 o verso), B habe im Zuge der Betriebsprüfung A gegenüber die Behauptung aufgestellt, er arbeite mit der - offenbar fingierten - Firma 'AD' zusammen, sei, nach Meinung des Beschwerdeführers, ein Indiz dafür, daß A gutgläubig war. Das Erstgericht habe aber dieses Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen.

Die gerügte Unvollständigkeit liegt aber nicht vor. Das Schöffengericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß B gegenüber A diese Firma niemals erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49). Mit der Aussage C, B habe ihm erzählt, daß er mit A über seine Zusammenarbeit mit der Firma 'AD' gesprochen habe, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, da C ausdrücklich hinzugesetzt hat, bei einem solchen Gespräch nicht anwesend gewesen zu sein und die diesbezügliche Mitteilung B auch gar nicht geglaubt zu haben (Bd. I S. 185 ll verso).

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zur Begründung seiner Annahme, A habe den Zwischenbericht vom (Bd. XXIII S. 97 ff. in Beilage 1) bewußt wahrheitswidrig verfaßt, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen (in welchem die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Vermittlungsgeschäften genannten sind), jedoch den Inhalt des Erlasses nicht festgestellt, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Denn das Erstgericht hat sich auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom

(Bd. XXIII S. 93 in Beilage 1) und die dort geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermittlungsgeschäftes bezogen und den Inhalt dieses Erlasses ebenso festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 55), wie den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom (Bd. XXIII S. 166 ff. in Beilage 1), Urteil, Bd. XXV S. 62).

Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt, das Erstgericht habe sich mit der rechtlichen Natur der Umsatzsteuer nicht auseinandergesetzt, ist zu erwidern, daß die Mängelrüge nur Begründungsmängel in tatsächlicher Richtung zum Gegenstand haben kann. Die rechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Geschäfte als Verkauf oder Vermittlung wird im Rahmen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe behandelt werden.

Mit den in der Beschwerde angestellten Erwägungen, aus wirtschaftlicher Sicht sei für B nur ein vermittlungsweiser Verkauf in Frage gekommen, weshalb A annehmen konnte, daß B tatsächlich keine Umsatzgeschäfte abgeschlossen habe, versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß auch eine andere Würdigung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise möglich wäre. Einen Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) vermag er aber nicht aufzuzeigen, denn das Erstgericht hat seine Feststellung, A habe wahrheitswidrig an das Bundesministerium für Finanzen berichtet, eingehend und in übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung begründet (Urteil, Bd. XXV S. 71 bis 80). Das Erstgericht wertete den Rat A, Kopien der schriftlichen Kaufverträge, die mit den Käufern von Dukaten abgeschlossen wurden, den Verkäufern zuzustellen, als Versuch, im nachhinein getätigte Umsatzgeschäfte zu tarnen. Da es seine Beweiswürdigung eingehend und frei von Denkfehlern begründet hat, haftet auch in diesem Fall dem Urteil kein Mangel an (Urteil, Bd. XXV S. 63, 78, 79). Die Beurteilung dieses Vorganges in rechtlicher Hinsicht bleibt der über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu treffenden Entscheidung vorbehalten.

Da das Erstgericht festgestellt und schlüssig begründet hat, daß bereits der erste Betriebsprüfungsbericht A bewußt unrichtig abgegeben wurde, war die Aussage des Zeugen Walter S, daß A, wenn er einmal eine Meinung gefaßt hatte, großes Beharrungsvermögen zeigte, das manchmal in Sturheit ausartete (Urteil, Bd. XXIV S. 575, 576), nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Wenn sich daher das Erstgericht mit dieser Aussage nicht auseinandersetzte, liegt eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.

Bei der Urteilsannahme, daß das zinsenlose (gemeint unverzinsliche) Darlehen in der Höhe von 300.000 S A als Gegenleistung für den Amtsmißbrauch gegeben wurde, handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um eine unbegründete Behauptung. Das Erstgericht hat vielmehr die Indizien, die für eine Bestechung sprechen, eingehend geprüft und seine Feststellungen (Urteil, Bd. XXV S. 60, 61, 64) mit der 'raffinierten Art' wie B seine Kontakte zu A aufzubauen begann, daß im kritischen Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuerst ein Sparbuch, das nach der von B dem C gemachten Mitteilung für A bestimmt war, eröffnet wurde (), und daß schließlich am , am Tag des Liegenschaftskaufes durch A der Betrag an diesen Angeklagten bar ausgezahlt wurde, ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72, 73 u. 80). Von einem den Gesetzen logischen Denkens widersprechenden Zirkelschluß kann keine Rede sein. Das Gericht hat - systematisch einwandfrei - im Urteil zuerst Feststellungen getroffen (Urteil, Bd. XXV S. 60 f.) und sie dann im Rahmen der Beweiswürdigung mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 72 f.).

Wenn das Schöffengericht der Aussage C, daß B geizig war, und daß er klagte, von A als Melkkuh mißbraucht worden zu sein (Bd. I S. 185 ccc verso, Bd. XXIV S. 379, 380), folgte (Urteil, Bd. XXV S. 87), handelt es sich um einen Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einer überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist. Ebenso wendet sich der Versuch, das Geständnis B - das mit der Darstellung C übereinstimmt (Bd. I S. 185 ququ verso) - im Vorverfahren, er habe A den Darlehensbetrag von 300.000 S am in bar übergeben (Bd. I S. 183/44), mit dem Hinweis auf kriminologische Erkenntnisse als unrichtig darzustellen, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Ein Begründungsmangel liegt keineswegs vor, denn das Gericht hat den Wahrheitsgehalt der Angaben B und C - wie bereits erörtert - eingehend gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 32 bis 36, u. 81).

Das Schöffengericht hat Käufer und Verkäufer von Dukaten als Zeugen vernommen und einen persönlichen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit erhalten. Es ist auf Grund dieser Aussagen und der Verantwortung C zur überzeugung gekommen, daß tatsächlich Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurden, die bereits erwähnten Formulare nur zur Tarnung dieser Geschäfte - als Vermittlungsgeschäfte - den Finanzbehörden gegenüber verwendet wurden, die Auswahl der im Zuge der Betriebsprüfung zu vernehmenden Zeugen durch A im Hinblick auf diesen Verschleierungsversuch erfolgte, und zumindest ein Teil der Zeugen auf Weisung A von B und C über den Inhalt der von ihnen abzulegenden - unwahren - Aussagen informiert wurden. Diese Beweiswürdigung wurde auch ausreichend begründet (Urteil, Bd. XXV S. 74 bis 80). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die - angebliche -

Abneigung B gegen jede Art von Schriftverkehr zu der Schlußfolgerung kommt, daß A B nur bei der Erbringung eines formellen Nachweises, daß tatsächlich Vermittlungsgeschäfte abgeschlossen wurden, helfen wollte, sodaß ihm jeder Schädigungsvorsatz fehlte, zeigt er lediglich eine mögliche Auslegung der gegen ihn sprechenden Beweisergebnisse auf, ohne darzutun, daß die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche. Mit dem Hinweis, daß B A derart mißtraute, daß er ihm eine Geschäftsverbindung mit der Firma 'AD' vortäuschte, was gegen die Annahme einer Mitwisserschaft A spreche, übergeht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht - wie bereits dargetan - ausdrücklich feststellte, daß B A gegenüber niemals diese Firma erwähnte (Urteil, Bd. XXV S. 49).

Daß A den Hauskauf verschwieg, läßt sicher verschiedene Deutungen zu. Die vom Erstgericht aus diesem Glied einer Indizienkette gezogene Schlußfolgerung, A habe zu verschleiern versucht, daß er von B ein Darlehen erhalten hat, entspricht jedoch der Logik. Wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ausgeführt, hat sich das Schöffengericht auch mit den Vorgängen am ausreichend auseinandergesetzt. Beweisanträge in der Richtung, daß die Abhebung von 300.000 S am Nachmittag des vorgenommen, der Kaufvertrag in Mank hingegen bereits um 11,30 Uhr dieses Tages unterfertigt wurde, sind nicht gestellt worden. Die Abhebung von 300.000 S durch B, die Darlehensübergabe an A, die Eröffnung der Einlagebücher durch Maria T bei der Österreichischen U in Wien 21, und die Unterfertigung des Kaufvertrages in Mank waren, wie das Erstgericht in übereinstimmung mit der Lebenserfahrung feststellt (Urteil, Bd. XXV S. 64, 65, 83, 84), an einem Tag bei Benützung eines PKWs.

möglich.

Das Schöffengericht geht auch keineswegs davon aus, wie der Beschwerdeführer aktenwidrig behauptet, daß A die Aufbringung des Kaufpreises für die Liegenschaft ohne Zuhilfenahme eines Darlehens dargetan hat. Das Gegenteil wurde vielmehr als erwiesen angenommen (Urteil, Bd. XXV S. 81 bis 87). Auch die Formulierung im Urteil auf Seite 85 des XXV. Bandes 'Denn abgesehen davon, daß selbst ein urkundlicher Nachweis des Besitzes eines Geldbetrages von 500.000 S oder auch mehr zum 14.6.l976 noch nicht zwingend beweisen könnte, daß A das Darlehen in der Höhe von 300.000 S von Walter B nicht erhalten hat, ...' widerspricht keineswegs diesen eindeutigen Feststellungen des Schöffengerichtes.

Als unvollständig rügt der Beschwerdeführer auch die Urteilsbegründung zum Faktum I 1 - übergabe der (Ablichtungen der) Protokolle über Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen gegen den Amtsleiter des Hauptmünzamtes WHR. Dipl.Ing. Friedrich D gemäß § 112 DP. gepflogen wurden, durch den Beschwerdeführer an den Angeklagten Walter B - als unvollständig.

Aber auch zu diesem Faktum hat das Erstgericht seine Feststellungen ausführlich und mängelfrei begründet (Urteil, Bd. XXV S. 66, 67 u. 87 bis 90). Mit der angeblichen Abneigung B gegen alles Schriftliche mußte sich das Schöffengericht nicht näher befassen, da eine solche Abneigung - die ja, wie sich aus der Aktenlage ergibt, keineswegs soweit ging, daß B jeden Schriftverkehr ablehnte - kein Indiz dafür darstellt, daß B von A keine Ablichtungen von Protokollen erhalten hat. Mit der Verantwortung A, er habe gar keine Zeit (und Möglichkeit) gehabt, Ablichtungen herzustellen und sie dem Angeklagten B zu übergeben, hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und ist unter Würdigung aller Beweisergebnisse zu dem Schluß gekommen, daß A die von ihm besorgten Ablichtungen der Protokolle B überlassen hat (Urteil, Bd. XXV S. 88, 89). Zusammenfassend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu sagen, daß er letztlich nur unter Herausgreifung einzelner Beweismittel darzulegen versucht, daß auch eine andere als die vom Erstgericht getroffene Beurteilung möglich oder sogar wahrscheinlich wäre. Das Schöffengericht hat aber unter Heranziehung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien dahin gewertet, daß dieser Angeklagte zunächst auf Grund seines Freundschaftsverhältnisses zu B und später auf Grund von Bestechungen sein Amt mißbraucht hat. Es hat die zahlreichen, gegen und für A sprechenden Indizien sehr eingehend und in schlüssiger Weise gewürdigt (Urteil, Bd. XXV S. 51 bis 90). Das Schöffengericht ist somit seiner Begründungspflicht nachgekommen; es war aber nicht verpflichtet, alle nur möglichen Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen zu erörtern und jede nur denkbare anderweitige Auslegung von Beweisergebnissen vorwegzunehmen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.).

Die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil somit

nicht an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Günther C:

Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfaktum III) mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der ferner geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. richtet sich gegen die Wertersatzstrafe. über diesen Nichtigkeitsgrund wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden werden.

Das Urteil sei unvollständig und unzureichend begründet, so führt er den erstgenannten Nichtigkeitsgrund aus, weil sich das Erstgericht nicht eingehend mit seiner Persönlichkeit und der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des Univ.Prof. Dr. Erwin W (vom , Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll, ON. 261,

11. Verhandlungstag) auseinandergesetzt habe. Aus dieser Bestätigung und der in diese Richtung weisenden Verantwortung des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er das Persönlichkeitsbild eines klassischen Neurotikers aufweise. Nur aus diesem Grund habe er die Fragen des Untersuchungsrichters mit 'ja' beantwortet. Seine Verantwortung in der Voruntersuchung, auf die sich das Urteil bei Begründung des Schuldspruches in Richtung subjektive Tatseite stützt, sei somit keine taugliche Beweisgrundlage.

Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet dem Urteil jedoch nicht an.

Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, die auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Eine neurotische Veranlagung des Angeklagten aber ist kein Umstand, der für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend ist. Entscheidende Tatsachen im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. sind aber nur solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines abgelegten Geständnisses obliegt der freien Würdigung des Gerichtes. Das Schöffengericht hat sich dieser Aufgabe gewissenhaft unterzogen und auch seine Beweiswürdigung und zwar auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung (Urteil, Bd. XXV S. 17), ausführlich begründet und dargelegt, warum es den Angaben C im Vorverfahren trotz einer gewissen neurotischen Veranlagung Glauben schenkt (Urteil, Bd. XXV S. 35, 36). Für eine Psychiatrierung des Angeklagten bestand nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anlaß, abgesehen davon, daß ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Beweiskraft seiner vor der Untersuchungsrichterin, OLGR. Dr. Q gemachten Angaben und die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der Aussage dieser Zeugin zu bekämpfen versucht, wendet er sich im Ergebnis lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D:

Dieser Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (Urteilsfakten IV 1 und IV 2) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 8, 9 lit. a StPO. und den Strafausspruch (neben dem Rechtsmittel der Berufung) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Begründung des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) wird als mangelhaft mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. angefochten. Die Feststellung, so führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund zunächst aus, D habe bereits im Sommer 1975, vor der ersten Schmuggelfahrt B, von diesem erfahren, daß er beabsichtige, aus der Schweiz Goldbarren nach Österreich zu schmuggeln, und er habe bei allen Goldeinlieferungen B im Hauptmünzamt gewußt, daß es sich um geschmuggeltes Gold handelte, sei unvollständig und unzureichend begründet. Das Schöffengericht habe sich auf verschiedene Indizien gestützt - auf das auffallende Naheverhältnis des Angeklagten D zu B, auf seine Anordnung, die von B im Hauptmünzamt eingelieferten Feingoldbarren als Bruchgold unter Anführung von fingierten Kundennamen einzutragen, auf die unrichtigen monatlichen Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen, auf die C mitgeteilte angebliche Notwendigkeit, die einzelnen Einlieferungen wegen der Größe der Schmelztiegel mit 23 kg zu begrenzen und auf sein Verhalten nach der Meldung des Werner L und den vorgebrachten Bedenken des Dipl.Ing. N - , die jedoch die gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten.

Die Feststellung, daß D in einem Naheverhältnis zu B stand, ja daß er mit ihm befreundet war (Urteil, Bd. XXV S. 94, 106), stützt sich auf die Verantwortung der Angeklagten B (Bd. I S. 183/19, Bd. XXIV S. 241), D (Bd. I S. 451, Bd. XXIV S. 410 f.) und C (Bd. I S. 185 gg, Bd. XXIV S. 167), die angegeben haben, daß D seit Jahren Gast im Hause B war, daß er häufig zum Essen eingeladen war, mit B Waldläufe und Spaziergänge unternahm und dessen Sauna und Bad benützte. Der Schluß aus diesen Beweisergebnissen, daß ein auffälliges Naheverhältnis, eine Freundschaft zwischen den beiden Männern bestand, entspricht den Lebenserfahrungen, auch wenn sie nicht das 'Du-Wort' verwendeten. Daß die mit der übernahme der Goldbarren im Hauptmünzamt befaßten Personen wußten, daß C bzw. Maria F bei der Einlieferung von Goldbarren, die unter verschiedenen angeblichen Käufernamen eingetragen wurden, im Auftrag der Firma E bzw. B handelten, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (Urteil, Bd. XXV S. 94 ff.), ebenso daß auf Weisung des Zeugen Dr. X nach dem Bericht L vom im Hauptjournal die Berichtigung des Namens des überbringers der letzten Feingoldlieferung auf den Namen B und die Hinzufügung des Bleistiftvermerks 'Fa. E' bei den übrigen - nachträglich eruierten - Lieferungen dieser Firma erfolgte (Urteil, Bd. XXV S. 101). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob in einem Fall (Hans Y, Eintragung im Journal C 10 i vom , siehe Bd. III - ON. 59 - ) die Eintragung 'E' von Anfang an vorhanden war, was der Zeuge Dr. X vermutete, oder nicht. Im übrigen hat auch dieser Zeuge ausdrücklich bekundet, daß im Journal C 10 i, auch wenn Gewerbeberechtigte auf den Namen des Kunden Gold einbrachten, immer die Identität des Einlieferers - im Gegensatz zu den inkriminierten Fällen, in denen der Einlieferer erst rekonstruiert werden mußte, und die Eintragung erst nach Aufkommen von Verdachtsmomenten erfolgte - festgehalten wurde (Bd. XXIV S. 555). Nicht entscheidungswesentlich ist, daß D zwar die ausdrückliche Anordnung gegeben hat, bei den Goldlieferungen B den Namen des (angeblichen) Kunden anzuführen, daß er aber nicht ausdrücklich verboten hat, die Firma E dazuzuschreiben, da ja auf Grund dieser Weisung der Name der Firma - von einer nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - tatsächlich nicht aufschien.

Ebenso ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob auch die Gebühren für die Legierung des (von B) eingelieferten Goldes in den Büchern des Österreichischen Hauptmünzamtes aufschienen (Zeuge Dipl.Ing. Dr. X, Bd. XXIV S. 552 f.). Auch wenn aus diesen Eintragungen - bei einer genauen fachkundigen überprüfung - der Nachweis möglich gewesen wäre, daß nicht Gold mit dem Feingehalt 986/tausendstel geliefert wurde - wie im Journal unrichtig eingetragen -

sondern Feingold (Feingehalt 999,9/tausendstel), wird dadurch die Urteilsannahme, daß durch die unrichtige Eintragung - und die damit im Zusammenhang stehenden unrichtigen Meldungen - das Bundesministerium für Finanzen getäuscht wurde, nicht widerlegt. Es liegt somit auch kein Begründungsmangel vor, wenn sich das Schöffengericht mit diesem Teil der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. X nicht näher befaßte.

Die Frage, ob sich der unbescholtene Angeklagte auch in dienstlicher Hinsicht immer (abgesehen von den unter Anklage gestellten Taten) einwandfrei verhalten hat, ist nur für die Strafbemessung, nicht aber für die Schuldfrage von Bedeutung.

Da das Schöffengericht dem Angeklagten D gar nicht zur Last legt, daß er wußte, daß B mit dem Schmuggel von Goldbarren nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer einsparen wollte, sondern auch Steuerhinterziehungen in größerem Ausmaß bezweckte, bedurfte es in dieser Richtung keiner näheren Ausführungen. Daß aber B davon ausging, ohne Mitwirkung von Beamten (des Leiters) des Hauptmünzamtes den Umtausch von Feingold in Golddukaten nicht durchführen zu können, ohne daß seine Verfehlungen dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Österreichischen Nationalbank auffallen mußten, hat das Erstgericht festgestellt und ausführlich begründet (Urteil, Bd. XXV S. 93, 94).

Das Schöffengericht kam zu folgenden Feststellungen:

D stand zu B in einem auffälligen Naheverhältnis; er gab den Auftrag, die von der Fa. E bzw. B gelieferten Feingoldbarren im Bruchgoldjournal als legiertes Gold einzutragen; er erklärte hiebei wahrheitswidrig, daß das Bundesministerium für Finanzen von dieser Erledigungsart wisse und sie billige; er gab ferner den Auftrag, die genannten Einlieferungen unter verschiedenen falschen Namen einzutragen; er teilte C den Tatsachen zuwider mit, daß aus technischen Gründen die Notwendigkeit bestehe, die einzelnen Lieferungen mit 23 kg zu begrenzen;

ihm waren die regelmäßigen Lieferungen B bekannt;

er veranlaßte und unterfertigte bewußt unrichtige Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen und er wies Werner L schroff ab, als dieser Beamte über seine Erhebungsergebnisse und seinen Verdacht, B schmuggle in größerem Umfang, berichtete. Die aus diesen Beweisergebnissen gezogene Schlußfolgerung, daß D seit 1975 von der Schmugglertätigkeit B wußte, widerspricht nicht den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung.

Daß nach Ansicht des Beschwerdeführers auch andere Schlüsse möglich wären, macht die Begründung noch nicht unzureichend im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Soweit der Angeklagte im Rahmen der formellen Nichtigkeitsgründe, aber auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. dem Schöffengericht vorwirft, die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 3/71 vom unrichtig ausgelegt zu haben, wird auf diese Rechtsrüge bei Beurteilung der materiellen Nichtigkeitsgründe eingegangen werden.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Da das Erstgericht die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank richtig und in ihren wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben hat (Urteil, Bd. XXV S. 90, 91), liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Die Österreichische Nationalbank hat mit Schreiben vom

(Bd. I S. 11) mitgeteilt, daß die Firma E & Co. zu den in der Kundmachung DE 3/71 genannten inländischen Gewerbetreibenden gehört und daher, falls sie die Goldbarren von einem anderen ermächtigten inländischen Gewerbetreibenden für sich selbst erwarb, keine seperate devisenbehördliche Ermächtigung benötigt hätte. Von einem solchen Sachverhalt ist aber das Schöffengericht nicht ausgegangen. Das Gericht mußte sich daher mit dieser Mitteilung der Österreichischen Nationalbank - die im wesentlichen nur die bestehende Rechtslage wiedergibt und interpretiert - nicht weiter auseinandersetzen. Falls aber die Firma E, so wird in der genannten Mitteilung ferner ausgeführt, die Goldbarren von einem Devisenausländer erwarb, wäre der Ankauf bewilligungspflichtig gewesen. Eine gesonderte Bewilligung oder Ermächtigung wurde aber von der Österreichischen Nationalbank nicht erteilt (Bd. I S. 12). In den Jahren 1971 (nach der genannten Liberalisierungskundmachung der Österreichischen Nationalbank) bis 1975 importierten nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur wenige Firmen, und zwar ausschließlich ausländische Firmen, inländische Kreditunternehmungen und die vier österreichischen Scheideanstalten, Feingold nach Österreich. Ein Zwischenhandel konnte sich nicht entwickeln, da ihm keine reelle Funktion zugekommen wäre (Urteil, Bd. XXV S. 90 bis 92). Im Journal C 10 i wurden in dieser Zeit keine nennenswerten Goldmengen eingetragen. Der aus diesen Tatsachen gezogene Schluß, daß die Einlieferung von Feingoldbarren (ausländischer Herkunft) in größeren Mengen - ob auch schon ein Barren ausreicht, kann als nicht entscheidend dahingestellt bleiben, weil es sich vorliegend um sehr große Mengen handelt - von einem einzigen inländischen Händler (der Fa. E & Co.) den Beamten des Hauptmünzamtes, den Zollorganen bei der jährlichen zollamtlichen Kontrolle und dem Bundesministerium für Finanzen auffallen und damit auch der Österreichischen Nationalbank bekannt werden mußte, wurde somit frei von Denkfehlern begründet. Es kommt dabei entscheidend auch nicht darauf an, ob Beamte des Österreichischen Hauptmünzamtes überhaupt Feingold von Firmen, die nicht Banken und Scheideanstalten sind, annehmen durften, da jedenfalls die Lieferung von Gold in größeren Mengen Verdacht erregen mußte. Es ist daher auch der weitere Schluß des Erstgerichtes logisch, daß B zur Verhinderung der sonst geradezu sicheren Aufdeckung des Schmuggels auf entsprechende Mithilfe und geeignete Deckungshandlungen von Beamten - des Leiters - des Österreichischen Hauptmünzamtes angewiesen war (Urteil, Bd. XXV S. 93).

Das Erstgericht hat seine Feststellungen über die beim Österreichischen Hauptmünzamt bei der übernahme von Fein- und Bruchgold eingehaltene Vorgangsweise auf die vorliegenden Urkunden (Journale, Berichte), im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Z gestützt (Urteil, Bd. XXV S. 92). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das Bestehen spezieller schriftlicher Richtlinien für das Österreichische Hauptmünzamt nicht als erwiesen angenommen wurde, ohne daß es einer ausdrücklichen negativen Feststellung bedurfte. Daß aber die Beamten des Hauptmünzamtes entsprechend der Dienstpragmatik (§ 21) verpflichtet waren, die bestehenden generellen Normen - insbesonders das Devisengesetz und die Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank - zu beachten und unrichtige Beurkundungen zu unterlassen, wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein.

Mit der Aussage der Zeugen Dipl.Ing. Dr. X und Dipl.Ing. AA - die unter anderem angegeben haben, daß Dipl.Ing. Z die Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank nicht zur Anwendung gebracht hätte - hat sich das Erstgericht befaßt, jedoch diesen Zeugen nicht geglaubt (Urteil, Bd. XXV S. 107). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, auch J habe bekundet, daß diese Kundmachung unter Dipl.Ing. Z keine Anwendung gefunden hätte, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt (Zeuge Franz J Bd. XXIV S. 501 f.). Aus der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes der Aktenwidrigkeit ergibt sich, daß die Feststellung des Schöffengerichtes, die Journale des Hauptmünzamtes sind der devisenrechtlichen Situation angepaßt, nicht aktenwidrig sein kann, da insoweit nicht der Inhalt einer Urkunde wiedergegeben, vielmehr ihr Inhalt einem Vergleich mit der rechtlichen Situation unterzogen wird. Ebenso kann die Würdigung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. Dr. X nicht mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit angefochten werden.

Aus welcher Erwägung die Monatsrechnung für Dukatenverkäufe für Juli 1975 - gemeint die Berichtigung der Meldung des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen über die Stückzahl der im Monat Juli 1975 abgerechneten Goldmünzen (Beilage C zu ON. 261, 8. Verhandlungstag) -, in der die Goldeinlieferung durch B unter 'Inland (Devisengold)' angeführt wurde, über Veranlassung des Zeugen Regierungsrat M im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen berichtigt und die betreffende Goldmenge als 'Inland(Bruchgold)' ausgewiesen wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles ohne Bedeutung, da diese Berichtigung zwar nach Anzeigeerstattung, aber zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Umfang der Verfehlungen des Angeklagten D auch nicht annähernd bekannt und der Zeuge M - dem das Schöffengericht Glauben schenkte (Urteil, Bd. XXV S. 104) - der Meinung war, daß die ursprüngliche Meldung auf Grund des Irrtums einer Beamtin (AB) unrichtig erfolgte (Bd. XXIV S. 472, 700).

Eine Unvollständigkeit bei Feststellung entscheidender Tatsachen liegt somit nicht vor.

Wenn das Schöffengericht die erste - später widerrufene und durch die Zeugenaussage J nach Ansicht des Gerichtes (Urteil, Bd. XXV S. 105) widerlegte Angabe des Dipl.Ing. D, von der Firma E seien Goldbarren der österreichischen Scheideanstalt AC eingeliefert worden, als weiteres Indiz dafür wertet, daß dieser Angeklagte wußte, daß B Gold auf dem Schmuggelweg nach Österreich brachte (Urteil, Bd. XXV S. 109), hat es einen Akt der Beweiswürdigung vorgenommen, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann. Eine Aktenwidrigkeit, wie der Beschwerdeführer behauptet, liegt keinesfalls vor.

Der Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung (IV 2 des Urteilsspruches) wird als unvollständig und mangelhaft begründet bekämpft, weil die Berichtigung der Meldung vom Juli 1975 nicht gewürdigt worden sei. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich aber bei diesem Vorgang um für die Entscheidung der Schuld des Angeklagten nicht maßgebliche Umstände, sodaß das Gericht Feststellungen hiezu unterlassen durfte, ohne daß es seine Begründungspflicht verletzt hat.

Hinsichtlich der Qualifikation der mehrfach erwähnten monatlichen Meldungen als öffentliche Urkunden rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht Umstände nicht festgestellt habe, die für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sind, macht also Feststellungsmängel, somit einen materiellen Nichtigkeitsgrund, über den gesondert entschieden wird, geltend.

Das Gericht habe, so führt der Beschwerdeführer seine auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 8 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus, die Anklage überschritten. In der Anklage werde lediglich ausgeführt, D habe in monatlichen Berichten des Hauptmünzamtes an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank Barrengold ausländischer Provenienz als inländisches Bruchgold bezeichnet, ohne daß ihm eine falsche Beurkundung im Amt angelastet werde (Anklageschrift, ON. 212, Bd. XVI). Der Schuldspruch erfolgte hingegen auch wegen § 311 StGB., weil er in öffentlichen Urkunden, nämlich in den monatlichen Meldungen (Aufstellungen), dadurch, daß er die von Walter B eingelieferten Feingoldbarren wahrheitswidrig als legiertes Gold (Bruchgold) bestätigte, Tatsachen fälschlich beurkundet habe (Urteil, Bd. XXV S. 7).

Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage individualisierten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden. Er hat das Ereignis, das von der Anklage betroffen wird, nach allen Richtungen und in allen seinen erfolgskausalen Umständen zu durchforschen und sodann im Urteil die Frage zu beantworten, ob sich der Angeklagte durch seine Beteiligung an diesem Vorfall einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und welches Gesetz darauf anzuwenden ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 56 f. zu § 262 und 267 StPO.). Das Hinausgreifen über den durch den Wortlaut der Anklage(begründung) umrissenen Tatsachenkreis stellt für sich allein keine Anklageüberschreitung im Sinne der § 262, 267 StPO. dar (SSt. 44/16, ÖJZ-LSK. 1977/118 u.a.).

Das Gericht hat somit durch die - von der Anklage abweichende - rechtliche Beurteilung dieses - inhaltlich durch Punkt IV der Anklageschrift ON. 212 (S. 184) erfaßten - Verhaltens als das Vergehen der falschen Beurkundung eines Beamten nach dem § 311 StGB. die Anklage nicht überschritten.

Mit den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z. 5

und 8 StPO. rügt der Beschwerdeführer ferner die Verletzung der Vorschrift des § 262 StPO., denn er sei zu dem geänderten rechtlichen Standpunkt (der unter Anklage gestellte Sachverhalt verwirkliche auch den Tatbestand des § 311

StGB.), nicht gehört worden.

Die Verletzung der Vorschrift des § 262 StPO. ist jedoch an sich

nicht mit Nichtigkeit bedroht (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 95 zu § 262 und 267 StPO., ÖJZ-LSK. 1977/340, 1978/222). Auch hatte der Angeklagte ausreichende Gelegenheit, zu dem ihm angelasteten Sachverhalt in jeder Richtung Stellung zu nehmen.

Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt. Daß aber keine überschreitung der Anklage vorliegt, wurde bereits ausgeführt.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der vier Angeklagten auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützt ist, war sie somit gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

über die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe und über die Berufungen aller Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef A, Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ. 6 e Vr 8580/76- 262, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie auf die im § 281 Abs. 1 Z. 9 - 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und deren Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Gaigg (für den Angeklagten Walter B), Dr. Aubauer (für den Angeklagten Hans Günther C), Dr. Winischhofer (für den Angeklagten Josef A) und Dr. Riedl (für den Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D) und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter B, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11 StPO.

stützen, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, soweit sie den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geltend macht, werden verworfen.

Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A, insoweit sie den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geltend macht, Folge gegeben und das im übrigen unberührt bleibende Urteil im gemäß § 20 StGB. erfolgten Ausspruch des Verfalls des dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendeten Geldbetrages von 300.000 S (Punkt I/2 und II/1 des Urteilssatzes) gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. aufgehoben.

Der Angeklagte Josef A wird mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Verfallsausspruch wendet, auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen aller Angeklagten nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 und 2), der am geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 3) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum II 4), der am geborene kaufmännische Angestellte Hans Günther C des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. (Urteilsfaktum III) und der am geborene Bundesbeamte Wirkl. Hofrat Dipl.Ing.

Friedrich D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Urteilsfaktum IV 1) und des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB. (Urteilsfaktum IV 2) schuldig gesprochen.

Josef A wurde nach § 302 Abs. 1 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Walter B unter Bedachtnahme auf § 22 Abs. 1 FinStrG. nach § 302 Abs. 1, 28

StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, ferner nach § 38 Abs. 1, 33 Abs. 5, 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 9 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach § 15, 38 Abs. 1 FinStrG. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, Hans Günther C nach § 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 15, 37 Abs. 2 FinStrG. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, Dipl.Ing. Friedrich D nach § 311 StGB., 22 Abs. 1

FinStrG. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ferner nach § 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 4 Millionen Schilling, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 15, 37 Abs. 2 FinStrG. zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und alle vier Angeklagten gemäß § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurden den Angeklagten Josef A, Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D die verhängten Freiheitsstrafen, C darüber hinaus auch die verhängte Geldstrafe von 2,5 Millionen Schilling unter Setzung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 StGB. wurden den Angeklagten die Vorhaftzeiten auf die Strafen angerechnet.

Gemäß § 20 StGB. wurde der dem Angeklagten Josef A von Walter B zugewendete Geldbetrag von 300.000 S (Punkt I 2 und II 1 des Urteilssatzes) für verfallen erklärt.

Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 35 Abs. 4, 38

Abs. 1 FinStrG. wurde der Personenkraftwagen Marke Mercedes Benz 350

(W 325.448) der Firma E & Co. KG.

für verfallen erklärt.

Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 3, 37 Abs. 2 FinStrG. wurden die sechs sichergestellten Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt.

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. wurden nachstehende Wertersatzstrafen verhängt, und zwar über Walter B 86,186.369 S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, über Hans Günther C 3,504.512 S, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe und über Dipl.Ing. Friedrich D 13,134.276 S, im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

Von weiteren Anklagepunkten ergingen Freisprüche, die in Rechtskraft erwachsen sind. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäß § 263 Abs. 2 StPO. die selbständige Verfolgung der Angeklagten B und C wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB. vorbehalten. Bei der Strafbemessung war bei Josef A erschwerend die Wiederholung (§ 33 Z. 1 StGB.) und der Umstand, daß er aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat (§ 33 Z. 5 StGB.), mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB.); bei Walter B erschwerend der Umstand, daß er mehrere strafbare Handlungen begangen und durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Z. 1 StGB.), daß er die Angeklagten Hans Günther C und Dipl.Ing. Friedrich D zu den von ihnen zu verantwortenden Straftaten verführt hat (§ 33 Z. 3 StGB.) sowie der überaus hohe Schaden, mildernd das Teilgeständnis (§ 34 Z. 17 StGB.) und die (nach Tilgung der Vorstrafen gegebene) Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 2 StGB.); bei Hans Günther C erschwerend die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Z. 1 StGB.), mildernd eas Geständnis im Vorverfahren (§ 34 Z. 17 StGB.), sein bisher ordentlicher Lebenswandel, daß er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z. 2 StGB.), daß die Tat unter Einwirkung des Walter B verübt wurde (§ 34 Z. 4 StGB.) sowie gewisse neurotische Störungen; bei Dipl.Ing. Friedrich D erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und deren Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum (§ 33 Z. 1 StGB.), ferner die besonders krassen Pflichtverletzungen des in gehobener Position als Amtsleiter tätigen Angeklagten, der durch seine Malversationen bewirkte, daß mehrere ihm unterstellte Mitarbeiter in strafgerichtliche Untersuchung gezogen wurden; mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB.) und der Umstand, daß er die Tat offensichtlich unter Einwirkung des Angeklagten B begangen hat (§ 34 Z. 4 StGB.).

Dieses Urteil wird von allen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen bekämpft.

Soweit die Angeklagten ihre Nichtigkeitsbeschwerden auf die in den Ziffern 4 bis 8 des § 281 Abs. 1 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt haben, wurden diese Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung am , GZ. 12 Os 54/78-12, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kann auch der den Schuldsprüchen zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden. Es war somit nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten, soweit sie sich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11 StPO. stützen, und über die Berufungen zu entscheiden.

Zu den Rechtsrügen des Angeklagten Walter B:

I./ Gegen seinen Schuldspruch laut Punkt II/2 b des Urteilssatzes wegen des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a DevisenG., dem zugrunde liegt, daß Walter B von Juli 1975 bis September 1976 in Zürich bzw. Österreich entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 DevisenG. mit

1.303 kg Feingold in Barren (Feingehalt 999.9tausendstel) gehandelt hat, wendet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a (sachlich Z. 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. ein, daß im Hinblick auf den in Zürich erfolgten Ankauf des in der Schweiz nicht devisenbewirtschafteten Goldes gemäß dem § 65 StGB. die inländische Strafbarkeit des inkriminierten Verhaltens fehle.

Der Einwand versagt.

§ 24 Abs. 1 lit. a DevisenG. erklärt u.a. den (vorsätzlichen)

vorschriftswidrigen Handel (§ 1 Abs. 1 Punkt 11 DevisenG.) mit Gold (§ 1 Abs. 1 Punkt 4 DevisenG.) im Werte von mehr als 50.000 S für gerichtlich strafbar.

Den Urteilsannahmen zufolge wurden die von Walter B unter Verwendung von (der Vorschrift des § 5 Abs. 1 DevisenG. zuwider) ins Ausland verbrachten ca. 97 Mill. S (Punkt II/2 a des Urteilssatzes) in Zürich angekauften Feingoldmengen - entsprechend dem Tat-Gesamtplan - von B (sukzessive) nach Österreich eingeschmuggelt (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und in der Folge in das Hauptmünzamt in Wien eingeliefert, das dafür (zum überwiegenden Teil) für Walter B im Inland absetzbare Dukaten (Handelsmünzen) ausprägte. In den Jahren 1975

und 1976 hat Walter B umfangreiche Schwarzgeschäfte mit derartigen Golddukaten abgeschlossen (vgl. Faktum II/4 des Urteilssatzes und Bd. XXV, S. 46).

Rechtliche Beurteilung

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es (s. Urteil, Bd. XXV, S. 115) im Hinblick auf den aus der Präambel zum Devisengesetz erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre (redlichen) Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes, sowie weiters in Anbetracht des im § 67 Abs. 1 StGB. - generell (auch für strafrechtliche Nebengesetze - vgl. Art. I Abs. 1 StRAG.) - normierten Grundsatzes, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung (auch) an jedem Ort begangen wird, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist (oder doch nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen), das durch Punkt II/2 b des Urteilssatzes erfaßte Tatverhalten ('Handel mit Gold') auch als - gemäß dem § 62 StGB. im Sinne des Territorialitätsprinzips der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterstehenden - Inlandstat wertete, für welche die auf die Strafbarkeit einer Auslandstat nach den Gesetzen des Tatortes abstellende Regelung des § 65 StGB. nicht zutrifft. Diente doch der unter Mißachtung der geltenden devisenrechtlichen Vorschriften vom Angeklagten Walter B - einem österreichischen Staatsbürger mit inländischem Wohn- und Firmensitz - in Zürich vorgekommene Ankauf großer Feingoldmengen (in Barrenform) dem (zum Teil auch erreichten) Zweck, unter Umgehung der Kontrolle der österreichischen Devisenbehörden und mit Verletzung österreichischer (währungspolitischer und nationalökonomischer) Interessen durch Schwarzhandel im Inland gewinnbringende kommerzielle Effekte zu erzielen (vgl. Schwarzer-Csoklich, Währungsund Devisenrecht2, 334 ff., insbes. Anm. 1 und 2). Zutreffend erachtete daher das Erstgericht die (inländische) Strafbarkeit des in Rede stehenden, gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 DevisenG. verstoßenden Verhaltens des Beschwerdeführers als gegeben.

Mit Bundesgesetz vom , BGBl. 264, wurde dem § 24 DevisenG. als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt: '(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.'

Mit diesem Bundesgesetz ist die Rechtslage völlig klargestellt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten mit dieser Bestimmung Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich dadurch ergeben haben, daß seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (§ 64, 65) beispielsweise Verfügungen von Inländern über im Ausland angefallene Guthaben, durch welche (in diesem Zeitpunkt) von der Anmeldepflicht befreite Werte im Ausland erworben wurden, in Österreich nicht verfolgt werden konnten (762 der Beil. zu den sten. Prot. des NR. XIV. GP.). Es geht daher - wie das Beispiel und die zitierten Gesetzesstellen zeigen - auch die Regierungsvorlage von der herrschenden Meinung aus, daß der Handel mit Gold, Valuten etc. im Ausland, wenn der Erfolg im Inland eintreten sollte, zufolge des im § 67 Abs. 1 StGB. normierten Grundsatzes schon bisher strafbar war.

II./ Gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Punkt II/3 des Urteilssatzes) und der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (Punkt II/4 des Urteilssatzes) bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben - in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. b und Z. 10 (sachlich auch Z. 9 lit. a und Z. 11) des § 281 Abs. 1 StPO. folgendes vor:

Dem erstbezeichneten Schuldspruch liege eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) zugrunde. Diesbezüglich hätte jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des § 55 FinStrG. mangels vorheriger rechtskräftiger Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden (und daher auch seine Verurteilung nicht erfolgen) dürfen. Außerdem handle es sich bei der EUSt. um eine echte Umsatzsteuer, mit dem sich aus § 12 Abs. 1 UStG. 1972 ergebenden Vorsteuerabzugsrecht, demzufolge die EUSt. für den Fiskus in allen Fällen einen bloßen Durchlaufposten bilde. Zumindest aber sei die durch Punkt II/4 des Urteilssatzes erfaßte Abgabenhinterziehung in Ansehung von Umsatzsteuer in Höhe von 5,594.581 S durch den Schuldspruch zu Punkt II/3 des Urteilssatzes, betreffend Einfuhrumsatzsteuerverkürzung in Ansehung von 16,984.358 S 'konsumiert'.

Auch mit diesen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Die Bestimmung des § 55 FinStrG. (vgl. 13 Os 28/76

/verstärkter Senat / = EvBl. 1977/166, welche die 'Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung' festlegt, bezieht sich (ausdrücklich) nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1

FinStrG., und auch nicht auf Eingangsabgaben, wie die EUSt. (vgl. EvBl. 1975/304). Für die EUSt. im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG. 1972, BGBl. Nr. 223, gelten nämlich nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und zu ihrer Einhebung sind (anders als bei den sogenannten veranlagten Abgaben) die Zollämter zuständig. Der Beschwerdeführer selbst spricht in diesem Zusammenhang - zutreffend - von einer 'zollähnlichen Abgabe'.

Unbeschadet dessen, daß sie im UStG. 1972 zu den Umsatzsteuerarten gezählt wird, handelt sich bei der EUSt. - so wie früher bei der (durch die EUSt. abgelösten) Ausgleichssteuer - begrifflich um eine Eingangsabgabe (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 ZollG.) bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften § 174 ZollG.) entsteht, sodaß von der im § 55 FinStrG. vorausgesetzten (rechtskräftigen) Abgabenfestsetzung für einen 'Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft', nicht die Rede sein kann (vgl. schon SSt. 38/38, und /nunmehr / 11 Os 185/75).

Soweit der Beschwerdeführer aber - mit Beziehung auf das Schuldspruchfaktum II/3 - das Vorliegen einer Abgabenverkürzung mit dem Hinweis auf den sogenannten Vorsteuerabzug bestreitet, ist ihm folgendes zu erwidern:

Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1

FinStrG. ist, daß der Täter eine eingangs- (oder ausgangs) abgabepflichtige Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG. - hier insoweit gar nicht essentiell; auch die Geldstrafe, die für das Finanzvergehen des Schmuggels zu verhängen ist, richtet sich daher gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG. nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem 'auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag'. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßige Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels (vgl. SSt. 38/42). Schon aus diesem Grunde versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die - vorliegend übrigens nicht verwirklichte und mangels Bezahlung einer EUSt.

auch gar nicht zu verwirklichende (vgl. § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG. 1972) - Möglichkeit eines (vom Unternehmer in der Jahresumsatzsteuererklärung oder in einer 'Voranmeldung' geltend zu machenden) Vorsteuerabzuges, mit welchem Hinweis sich der Beschwerdeführer der Sache nach beim Faktum II/3 wohl auch gegen die Höhe des strafbestimmenden Abgabenbetrages wendet, und insoweit inhaltlich - nach dem Gesagten zu Unrecht - auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. releviert (vgl. in diesem Zusammenhang die bei zu niedriger Festsetzung der EUSt. infolge eines dem § 35 Abs. 2 FinStrG. unterfallenden Tatverhaltens die strafrechtliche Irrelevanz des Rechtes des 'Vorsteuerabzuges' aufzeigende Entscheidung 13 Os 207/77).

Zu der vom Beschwerdeführer - aus dem Grunde der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. - aufgeworfenen weiteren Frage einer (angeblichen) 'Konsumtion' des im Punkt II/4

des Urteilssatzes umschriebenen Tatverhaltens durch den unter Punkt II/3 ergangenen Schuldspruch ist darauf zu verweisen, daß es sich bei den beiden Faktengruppen - aktionsmäßig und auch in zeitlichörtlicher Beziehung -

um völlig getrennt zu behandelnde Fälle verschiedener Abgaben (:

EUSt. beim Tatverhalten nach dem § 35 Abs. 1

FinStrG.; Vorauszahlungen /echter / USt. beim Faktum II/4), und demgemäß in strafrechtlicher Beziehung um Delikte (§ 35 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.) handelt, die trotz eines offensichtlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Einfuhrschmuggel laut Punkt II/3

des Schuldspruches und den dem Schuldspruchfaktum II/4 zugrundeliegenden Umsatzgeschäften zueinander im Verhältnis echter Realkonkurrenz stehen (EvBl. 1974/202), wobei auch eine dem Beschwerdeführer möglicherweise vorschwebende 'Aufrechnung' verkürzter Abgabenbeträge - schon grundsätzlich - nicht in Betracht kommt (SSt. 44/36).

III./ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11

des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Angeklagte Walter B schließlich

die Höhe der ihm gemäß den § 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. auferlegten Wertersatzstrafe von (insgesamt) 86,186.369 S, inhaltlich der Beschwerdeausführungen allerdings nur bezogen auf den Schuldspruch laut Punkt II/3 des Urteilssatzes wegen des gewerbsmäßigen Schmuggels von 1.303 kg Feingold und 18 kg Platin in Barren. Das Erstgericht hat von diesen Edelmetallmengen sechs sichergestellte Feingoldbarren zu je 1 kg für verfallen erklärt und - unter Zugrundelegung der von der Österreichischen Nationalbank (in der Mehrzahl der Fälle bezogen auf die ermittelten Zeitwerte des Goldes, abgestellt auf die jeweiligen Einlieferungen der Goldbarren im Hauptmünzamt) bekanntgegebenen Goldpreise (sog. 'Schlußkurs'; s. Urteil, Bd. XXV, S. 26) - hinsichtlich der restlichen 1.297 kg Feingold einen Warenwert von insgesamt

95,526.017 S und für 18 kg Platin einen Warenwert von 1,530.000 S zusammen daher einen Warenwert von 97,056.017 S angenommen (Urteil, Bd. XXV, S. 25-27 und 128).

Demgegenüber strebt der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 zweiter Halbsatz FinStrG., wonach dann, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens nicht feststellbar ist, für die Höhe des Wertersatzes der gemeine Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend ist, einheitlich die Bestimmung des Wertes des geschmuggelten Feingoldes zum Stichtag (: Anzeige des Österreichischen Hauptmünzamtes /s. Bd. I S. 9 ff. /, unter Zugrundelegung des damaligen Tageskurses des Schweizer Goldmarktes (: entsprechend 66.430 S für 1 kg Feingoldbarren) an.

Auch diese Rüge versagt:

Die vom Beschwerdeführer bezogene Bestimmung des § 19 Abs. 3 FinStrG. ist eine subsidiäre Norm, die nur zur Anwendung gelangt, wenn der Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens (vorliegend des gewerbsmäßigen Schmuggels von Gold und Platin nach den § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1

lit. a FinStrG.) nicht feststellbar ist.

Diese Voraussetzung fehlt jedoch im gegenständlichen Fall. Denn wenn auch das Erstgericht die Mehrzahl der (insgesamt mindestens sieben) Schmuggelfahrten des Angeklagten B tatzeitmäßig nicht (verläßlich) mit einem bestimmten Tag feststellen konnte, so war vorliegend doch der exakt ermittelte Zeitpunkt der jeweils nachfolgenden Einlieferung dieses im Schmuggelweg nach Österreich gebrachten Feingoldes beim Österreichischen Hauptmünzamt (s. Urteil, Bd. XXV, S. 23/24) ein hinreichend verläßlicher Hinweis für die Bestimmung des jeweiligen Endzeitpunktes der unter dem Gesichtspunkt der § 35 Abs. 1, 38

Abs. 1 lit. a FinStrG. zu beurteilenden gewerbsmäßigen Schmuggeltätigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung der anschließend dem Hauptmünzamt eingelieferten - und damit endgültig dem Zollverfahren entzogenen - (Teil)mengen an Feingold (und Platin). Für 217 kg Gold, die nicht mehr beim Münzamt eingeliefert worden waren (s. Urteil, Bd. XXV, S. 42), wurde vom Erstgericht ein 'Schlußkurs' per (s. Urteil, Bd. XXV, S. 25) von (bloß) 59.132 S pro kg ermittelt und der abschließenden Wertberechnung (mit) zugrundegelegt, der deutlich unter dem vom Beschwerdeführer 'errechneten' (66.430 S per kg) liegt (s. Urteil, Bd. XXV, S. 26 unten).

Nur ad illustrandum sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß bei dem - als sogenannten Nachtäter - des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. (eben mit Beziehung auf den vom Angeklagten B laut Punkt II/3 des Urteilssatzes verübten Schmuggel) schuldig erkannten Mitangeklagten C die auf Grund der Einlieferung der (vom Angeklagten B nach Österreich geschmuggelten) Goldbarren beim Hauptmünzamt festgestellte Tatzeit mit August 1976

endete (s. Punkt III/ des Urteilssatzes), der Beschwerdeführer aber - obwohl Vortäter - die Wertberechnung für einen späteren Zeitpunkt, nämlich zum Stichtag '', fordert, was zu einem geradezu widersinnigen Ergebnis führen würde.

Demgegenüber erweist sich die Berechnungsweise des Erstgerichtes als zutreffend und durchaus sinnvoll, wobei - was die Höhe des Warenwertes und damit der Wertersatzstrafe anlangt - innerhalb der durch die Einlieferungen des Goldes beim Hauptmünzamt endzeitpunktmäßig bestimmten Zeiträume der vorher stattgefundenen Schmuggelfahrten des Walter B zu Gunsten dieses Angeklagten vom Erstgericht ohnedies ersichtlich (vgl. Bd. XVI, ON. 191) nur die günstigsten (Monats) Kurswerte der Wertermittlung zugrundegelegt worden sind.

Der hiebei vom Erstgericht herangezogene 'Schlußkurs' in österreichischen Schillingbeträgen (s. Urteil, Bd. XXV, S. 25 unten; vgl. weiters Bd. XVI, S. 71) bezieht sich auf die jeweiligen (von der Österreichischen Nationalbank bekanntgegebenen) Goldpreisnotierungen in Zürich, auf US/Dollarbasis, umgerechnet in öS. Solcherart entspricht die Wertermittlung des Erstgerichtes aber - sieht man von der bereits erörterten unterschiedlichen Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Zeitpunkte ab - ohnedies (weitgehend) dem vom Beschwerdeführer angewendeten Berechnungsmodus; eine Benachteiligung des Angeklagten B durch die vom Ersturteil angewandte Methode bei der Bestimmung des aufzuerlegenden Wertersatzes ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Da mithin keiner der vom Angeklagten Walter B geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe gegeben ist, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde (auch insoweit) der Erfolg zu versagen.

Zu den Rechtsrügen des Angeklagten Josef A:

I./

1.) Bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 brachte der Beschwerdeführer (wie bereits bei Erledigung seiner Mängelrüge erwähnt wurde) u.a. auch vor, ein Hauptmangel des angefochtenen Urteils sei darin zu erblicken, daß es sich mit der Umsatzsteuerfrage in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht kritisch auseinandersetze und ungeprüft von der vom Bundesministerium für Finanzen vertretenen Rechtsauffasung - insbesondere bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen eines 'Vermittlungsgeschäftes' - ausgehe.

Diesem Vorbringen, das (auch) als eine Rechtsrüge im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. zu werten ist, kommt Berechtigung nicht zu:

Das Erstgericht hat die vom Bundesministerium für Finanzen in mehreren (im Urteil erörterten) Erlässen angeführten, seiner Ansicht nach entscheidenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines echten Vermittlungsgeschäftes keineswegs kritiklos seiner Entscheidung betreffend die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Dukatengeschäfte des Angeklagten B (Urteilsfaktum II/4) zugrunde gelegt, sondern vielmehr die in diesen Erlässen - unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - angeführten, vom Beschwerdeführer A allerdings als nicht zwingend oder wesentlich bezeichneten Beurteilungskriterien (tatsächlicher Natur) - zutreffend - als bloße 'Orientierungshilfe' (auch) für den Betriebsprüfer (: A) gewertet (s. Urteil, Bd. XXV, S. 55, 59 f. und 62), und im übrigen die Schlechtgläubigkeit des Angeklagten A auf Grund einer Reihe weiterer, im Urteil - mängelfrei - erörterter Beweisumstände, Indizien und beweiswürdigender Erwägungen erschlossen, worauf gleichfalls bereits bei Erledigung der Mängelrüge hingewiesen wurde. Den bezüglichen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte B die mit Verkäufern und Käufern von Golddukaten - in Form fix abgeschlossener Eigengeschäfte - getätigten Umsatzgeschäfte den Finanzbehörden gegenüber als bloße Vermittlungsgeschäfte getarnt, um Umsatzsteuerverkürzungen zu bewirken (s. § 2 und 4

Abs. 1 und Abs. 3 UStG. 1972; vgl. auch den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes /verst. Senat / vom , 13 Os 28/76 /= EvBl. 1977/166 / zugrunde liegenden ähnlichen Fall der Tarnung von Eigenhandelsgeschäften als Bevollmächtigungs- oder 'Agentur'geschäfte).

Nach den den Angeklagten A betreffenden Urteilsannahmen waren diesem bereits bei Beginn der Betriebsprüfung diese Geschäftspraktiken B im Zusammenhang mit bloß vorgeschützten 'Vermittlungsgeschäften' bekannt.

So gesehen bedurfte es daher, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen steuerrechtlichen Situation für Eigenund Vermittlungsgeschäfte (vgl. erneut die zitierten Bestimmungen des UStG. 1972, nach dessen § 4 Abs. 3 zum Entgelt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht jene Beträge gehören, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt /durchlaufende Posten /), der in der Nichtigkeitsbeschwerde vermißten, näheren rechtlichen Ausführungen 'zur Umsatzsteuerfrage' nicht.

2.) Ausdrücklich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Beschwerdeführer als rechtsirrig die Beurteilung seines dem Angeklagten B anläßlich einer von ihm (A) durchgeführten Betriebsprüfung erteilten Rates, schriftliche Kaufverträge, welche die Fa. S.M. E & Co., KG. mit Käufern von Dukaten abgeschlossen hatte, an Verkäufer nachweislich zuzustellen, um so im nachhinein die (in Wahrheit) getätigten Umsatzgeschäfte als Vermittlungsgeschäfte zu tarnen, als tatbestandsmäßig im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB. (Faktum I/2 des Urteilssatzes); nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier höchstens eine straflose Deckungshandlung vor.

Auch dieser Einwand geht fehl:

Den Urteilsfeststellungen zufolge, von welchen bei Prüfung der Stichhältigkeit einer Rechtsrüge stets auszugehen ist, ging der in Rede stehende, von B auch befolgte 'Rat' des Beschwerdeführers - was dieser vernachlässigt - außerdem dahin, daß vor Absendung auf den den Verkäufern zuzustellenden Verträgen, für die die Formulare 'Kaufvertrag' und 'Verkaufsauftrag' verwendet wurden, (ein datierter) Stampiglienaufdruck ' als Vermittler' angebracht werde (Urteil, Bd. XXV, S. 59 ff.). In seinem (dritten) Bericht vom an die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und das Burgenland wies A dann - wider besseres Wissen - darauf hin, daß die Abrechnung über die erfolgten (Verkaufs-) Geschäfte der Fa. E & Co., KG., in der Form vorgesehen seien, daß den Verkäufern der Dukaten Durchschriften der Verkaufsbelege mit der Post zugesendet werden, und er berichtete außerdem darin wahrheitswidrige, daß die von ihm geprüfte Firma im Zeitraum vom bis

5.037 Stück Einfachdukaten und 20 Stück Vierfachdukaten 'vermittlungsweise' umgesetzt habe.

Angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen bildete der erwähnte 'Rat', gegeben vom Angeklagten A, der bei der Fa. E & Co., KG. als Betriebsprüfer (§ 147 Abs. 1 BAO.) eingesetzt war, keine vorbestrafte Nachtat (Deckungshandlung), sondern einen Teilakt seines insgesamt (s. Punkt I/1 und 2 des Urteilssatzes) ausgeübten Mißbrauches der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften im Rahmen der ihm aufgetragenen finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei der genannten Firma, deren persönlich haftender Gesellschafter der Angeklagte B war.

Hatte diese Betriebsprüfung doch neben der Einkommens-, Gewerbe- und Vermögenssteuer auch die Umsatzsteuer zu erfassen, und zwar insbesondere unter Aufklärung der Art und des Umfanges 'angeblicher Vermittlungsgeschäfte mit Golddukaten' (s. Bd. XXIV, ON. 259, S. 5 ff.; ON. 261, S. 358; 364 ff.); außerdem trug der vom Steuerpflichtigen (B) befolgte Ratschlag AS dazu bei, die Betriebsprüfungsunterlagen zu verfälschen und den wahren - dem Angeklagten A nach den Urteilsannahmen aber bekannten - Sachverhalt zu verschleiern, insbesondere soweit er für die im Rahmen des Prüfungsauftrages zu untersuchenden Voraussetzungen und das Ausmaß der Umsatzsteuerpflicht der Fa. E & Co., KG. relevant war. Das Erstgericht unterlag mithin keinem Rechtsirrtum, wenn es (auch) diesen Rat des Angeklagten A im gegebenen Zusammenhang als einen Akt mißbräuchlicher Amtsgeschäftsvornahme im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB. - durch pflichtwidriges Tun, in Mißbrauchsabsicht und mit Schädigungsvorsatz - wertete (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 302 StGB. nunmehr grundsätzlich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes /verst. Senat / vom , 10 Os 117/77, EvBl. 1978/136).

II./ Berechtigt hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A insoweit, als sie sich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gegen den auf § 20 StGB. gestützten Urteilsausspruch wendet, mit dem das Erstgericht den dem Angeklagten A von Walter B zugewendeten Geldbetrag von 300.000 S für verfallen erklärt hat. Den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge (vgl. Punkt II/1 des Urteilssatzes; weiters s. Bd. XXV, S. 64 ff.; 83 ff., 87) handelte es sich bei diesem Geldbetrag um ein im ersten Halbjahr 1976 vom Angeklagten Walter B dem Angeklagten Josef A zugesagtes und auch bar zugezähltes 'zinsenloses' (gemeint: unverzinsliches), in zwei Tranchen, innerhalb von zwei Jahren, rückzahlbares Gelddarlehen in dieser Höhe, durch dessen Gewährung A zu den im Punkt I/2 des Urteilssatzes beschriebenen, im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB. von ihm amtsmißbräuchlich begangenen Handlungen bestimmt wurde.

Der Verfallsausspruch steht, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Die Nebenstrafe des Verfalls nach § 20 Abs. 1 StGB. betrifft Geschenke und andere geldwerte Zuwendungen, die der Täter für die von ihm begangenen Straftaten empfangen hat. Bei diesen Zuwendungen muß es sich um in körperlichen Sachen bestehende, dem Täter (bereits) tatsächlich zugekommene Vermögensvorteile handeln (Leukauf-Steininger, 176;

Foregger-Serini2, 54). Sonstige (Vermögens) Vorteile (etwa Erwerb von Forderungen, Ersparnis geldwerter Aufwendungen u. dgl.) unterliegen nicht dem Verfall; insoweit kommt daher auch die Auferlegung eines (den unvollziehbaren Verfall substituierenden) Wertersatzes im Sinne des § 20 Abs. 2 StGB. durch Zahlung eines dem Wert der Zuwendung entsprechenden Geldbetrages nicht in Betracht.

Vorliegend hat der Angeklagte B dem Angeklagten A im Zusammenhang mit der Begehung der zu Punkt I/2 des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen ein Gelddarlehen von 300.000 S bar zugezählt. Damit erlangte A zwar (worauf das Urteil an sich zutreffend hinweist /s. Bd. XXV, S. 127 d.A. /) das Eigentum und die Verfügungsmacht an diesen (vertretbaren) Sachen, er war aber gemäß dem § 983 ABGB. verpflichtet (binnen zwei Jahren) ebensoviele Sachen derselben Gattung und Güte - also einen Geldbetrag in gleicher Höhe - dem Darlehensgeber zurückzustellen.

Im Hinblick auf diese nach den Urteilsannahmen bestehende echte Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten A, der eine keineswegs von vornherein als uneinbringlich anzusehende Geldforderung des Darlehensgebers Walter B in Höhe von 300.000 S gegen den Angeklagten A (als Darlehensnehmer) entsprach, kann die Darlehensgewährung weder als 'Geschenk' noch als sonstige 'Zuwendung' im Sinne des § 20 Abs. 1 StGB. beurteilt werden (vgl. SSt. 32/109).

Gleiches gilt in Ansehung der eindeutig nicht im Empfang körperlicher Sachen bestehenden (mittelbaren) Vorteile des Angeklagten A, nämlich 1.) der ihm durch die Darlehensgewährung eingeräumten Möglichkeit einer (zeitweisen) Nutzung des ihm überlassenen Kapitalbetrages (: Kreditgewährungseffekt) und 2.) der Ersparnis der sonst von einem (Geld-) Darlehensnehmer üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen (: Aufwandersparnis), deren Ausmaß vom Erstgericht außerdem gar nicht festgestellt worden ist.

So gesehen ist der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall des dem Angeklagten A zugewendeten Geldbetrages von 300.000 S im Gesetz (§ 20 StGB.) nicht gedeckt.

Dieser (selbständige) Teil des Strafausspruches war deshalb in Stattgebung der aus dem Grunde der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Rechtsrüge des Angeklagten A - der übrigens im Zeitpunkt des Verfallserkenntnisses die (bestimmungsgemäß) für einen Realitätenerwerb aufgewendete Darlehensvaluta (als solche) gar nicht mehr besaß - aufzuheben, und aus dem Ersturteil auszuschalten.

Zur Rechtsrüge des Angeklagten Hans Günther C:

Dieser Angeklagte bekämpft aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. (sachlich hilfsweise auch aus jenem der Z. 10 dieser Gesetzesstelle) die über ihn verhängte Wertersatzstrafe (in der Höhe von 3,504.512 S, im Nichteinbringungsfall 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe).

Der Verfall des in Rede stehenden (geschmuggelten bzw. verhehlten) Goldes sei weder unvollziehbar noch stehe ihm im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 FinStrG. und das zu Punkt IV/1 und 2 des Urteilssatzes festgestellte (dolose) Verhalten des Amtsleiters des Hauptmünzamtes, Dipl.Ing. D, im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG. das Eigentumsrecht einer anderen Person entgegen.

Die Rüge ist unbegründet.

Dem Verfall unterliegen gemäß dem § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG. die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde. Im Falle des Angeklagten C handelt es sich um 885,5 kg Feingold in Barren (mit einem Feingehalt von 999.9tausendstel) als Teilmenge der vom Angeklagten B (Urteilsfaktum II/3) insgesamt von der Schweiz nach Österreich (u.a.) geschmuggelten 1.303 kg Feingold in Barren. C hat den Urteilsfeststellungen zufolge die erstbezeichnete Goldmenge im Auftrage B, in Kenntnis ihrer Provenienz, in der zeit von Jänner bis August 1976

- sukzessive, in 39 Lieferungen - zwecks Umtausches gegen Einfach- und Vierfachdukaten zum Österreichischen Hauptmünzamt gebracht, wobei er den Beamten des Hauptmünzamtes fingierte Personen als Auftraggeber nannte.

Von diesen beim Hauptmünzamt eingelieferten Goldbarren, die fälschlich als 'legiertes Gold' (Bruchgold), mit einem Feingehalt von angeblich nur 986tausendstel, deklariert worden waren (s. Urteilsfakten IV/1 und 2), wurden gegen Bezahlung der Prägegebühren, die im Inland absetzbaren Dukaten ausgeprägt. In der Folge tätigte Walter B (auch) mit solchen Dukaten umfangreiche Schwarzgeschäfte (Urteilsfaktum II/4; vgl. hiezu Urteil, Bd. XXV, S. 49). Ausgehend von diesem Urteilssachverhalt entsprach die Auferlegung einer Wertersatzstrafe auch im Falle des Beschwerdeführers dem Gesetz. Der Wertersatz substituiert den unvollziehbar gewordenen Verfall (§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG.). Gegenstand der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels (im Fall des Angeklagten B; Faktum II/) und der dem Beschwerdeführer zur Last liegende (vorsätzliche) Abgabenhehlerei (als /begünstigende / Nachtat hiezu) war Feingold in Barren, mit sehr hohem Feingehalt. Diese Goldbarren waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung infolge Einschmelzung beim Hauptmünzamt nicht mehr vorhanden, denn das Gold wurde durch die Einschmelzung im Hauptmünzamt mit anderem dort verwahrten Gold ununterscheidbar vermengt (s. § 371, 415 ABGB.). Folglich konnten diese Goldbarren zum Unterschied von jenen vom Erstgericht für verfallen erklärten sechs Barren (die noch sichergestellt werden konnten), nicht mehr gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG. für verfallen erklärt werden, vielmehr war an Stelle des Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen (§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG.). Damit ist aber der in der Nichtigkeitsbeschwerde bezogene, im § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG. behandelte weitere Fall einer möglichen Wertersatzauferlegung - wenn nämlich auf den an sich vollziehbaren Verfall nur deshalb nicht erkannt wurde, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person an den den Gegenstand des Finanzvergehens bildenden Sachen berücksichtigt wird -

vorliegend überhaupt nicht zu erörtern.

Soweit der Angeklagte C in seiner Nichtigkeitsbeschwerde abschließend, 'der Vollständigkeit halber' noch Erwägungen darüber anstellt, daß im Falle, als ihm bloß (grob) fahrlässiges Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 3 FinStrG.

zur Last gelegt werden sollte, ein Verfall - oder eine Wertersatzstrafe - schon ex lege nicht in Betracht käme, handelte es sich um urteilsfremde und folglich im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge unbeachtliche Ausführungen. Nach den der Tatsubsumtion zugrunde zu legenden Urteilskonstatierungen fällt dem Angeklagten C nämlich vorsätzliches Handeln im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG.

zur Last, und hiefür sieht § 37 Abs. 2 Schlußsatz FinStrG. Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG. und damit subsidiär Wertersatz gemäß § 19 FinStrG. vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C war daher zu verwerfen.

Zu den Rechtsrügen des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D:

I./ Zum Schuldspruch laut Punkt IV/1 des Urteilssatzes:

1.) In seiner - bereits erledigten - Mängelrüge erörterte der Beschwerdeführer, bezogen auf den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG., u.a. auch den Inhalt der sogenannten Liberalisierungskundmachung der Österreichischen Nationalbank, DE 3/71 (: verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137, vom ), betreffend Gold und Goldmünzen, sowie das darauf Bezug nehmende Schreiben der Österreichischen Nationalbank vom (vgl. Bd. I, S. 11/12) im Zusammenhang mit den bezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes (Bd. XXV, S. 90 ff.), mit dem Beifügen, daß, soweit bei diesen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde auch Rechtsfragen erörtert würden, die Beschwerde außerdem unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geprüft werden solle.

Dem ist zu erwidern:

Nach Inhalt und Zielsetzung dieses gegen den Schuldspruch zu Punkt IV/1 des Urteilssatzes gerichteten Vorbringens versucht der Beschwerdeführer damit darzutun, daß es für die Fa. E & Co., KG. - entgegen der Annahme des Erstgerichtes - auf Grund der (damaligen) devisenrechtlichen Situation sehr wohl möglich gewesen wäre, die (in der Folge) beim Hauptmünzamt zwecks Ausprägung in Golddukaten eingelieferten Goldbarren (auch) von einem befugten Gewerbetreibenden (: importierenden Händler) anzukaufen. Diese Frage ist aber, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Beziehung deshalb vorliegend nicht von (entscheidender) Relevanz, weil sich auf Grund der vom Schöffengericht getroffenen und anläßlich der Erledigung der auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützten Teile der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, daß Dipl.Ing. D schon im Sommer 1975 von seinem langjährigen Freund Walter B erfahren hat, daß dieser Feingoldbarren, die er in das Hauptmünzamt zu bringen beabsichtigte (und erstmals am auch tatsächlich dort einlieferte bzw. in der Folge einbringen ließ), nach Österreich schmuggelt. Der Beschwerdeführer hatte demnach von der Herkunft der von B (über C) eingelieferten Goldbarren als Schmuggelgut von Anfang an Kenntnis (Urteil, Bd. XXV, S. 106 ff.), fand sich aber, obwohl eine durch die in Rede stehenden Kundmachungsbestimmungen nicht gedeckte - weil allgemein verbindlichen und daher insbesondere auch von den Beamten des Hauptmünzamtes (dessen /stellvertretender / Leiter der Beschwerdeführer war) zu beachtenden devisen- und finanzstrafrechtlichen Bestimmungen widersprechende - Einbringung des Goldes nach Österreich im Schmuggelweg vorlag, zu den in Punkt IV/1 des Urteilssatzes angeführten vorsätzlichen Verhehlungshandlungen bereit.

2.) Ausdrücklich gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. negiert der Angeklagte Dipl.Ing. D außerdem bei Bekämpfung des Schuldspruchsfaktums IV/1 die erstgerichtliche Annahme, daß er entsprechend dem Urteilsvorwurf und unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltskonstatierungen - tatbildlich gemäß dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. n.F. - Schmuggelgut 'an sich gebracht' bzw. 'verheimlicht' habe.

Auch mit diesen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Unter Ansichbringen ist im Sinne dieser Gesetzesstelle - ebenso wie beim Tatbestand der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. - die Erlangung des Gewahrsams bzw. der Verfügung des (Abgaben) Hehlers über die Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (oder eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) begangen wurde, zu verstehen; dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten, ohne daß damit aber auch eine Besitzerlangung (in rechtlichem Sinne) seitens des als Nachtäter handelnden Hehlers verbunden sein müßte (vgl. EvBl. 1977/183). Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich, ob unmittelbar vom Vortäter oder über Mittelspersonen erfolgt, ist dabei belanglos (Leukauf-Steininger, 809).

Verheimlichen hinwiederum erfordert ein Verhalten, das geeignet (und dazu bestimmt) ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc.) Sachen durch die Abgaben- bzw. Finanzbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren (s. Leukauf-Steininger, 808). Hiebei ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht erforderlich, daß die Verhehlungshandlungen so beschaffen sein müßten, daß sich dadurch der Vortäter bzw. die Beschaffenheit des Schmuggelgutes überhaupt nicht mehr nachträglich feststellen (rekonstruieren) lassen. Hievon ausgehend, unterlag das Erstgericht daher keinem Rechtsirrtum, wenn es das zu Punkt IV/1 des Urteilssatzes (detailliert) beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, welches entsprechend dem ihm bekannten Plan des Angeklagten B zunächst zur (partienweisen) übernahme der von diesem (bzw. in seinem Auftrag) dem Hauptmünzamt übergebenen insgesamt 1.086 kg Feingold in Barren, sodann zum Einschmelzen des (unrichtig deklarierten) Goldes und schließlich zum Ausprägen in Handels-Goldmünzen (für Walter B) führte, als ein solches Ansichbringen bzw. (gleichwertigen /11 Os 25/78 /) Verheimlichen von Schmuggelgut im Sinne des § 37 Abs. 1

lit. a FinStrG. beurteilte und (einheitlich) diesem Tatbestand unterstellte.

3.) Schließlich versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das noch im § 37 Abs. 1 FinStrG. a.F.

enthalten gewesene, mit , dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, in Wegfall gekommene Tatbestandsmerkmal 'seines Vorteiles wegen', worunter nach Meinung des Beschwerdeführers nur der eigene Vorteil des Nachtäters zu verstehen sei.

Wie der Oberste Gerichtshof nämlich bereits in seinem zu 13 Os 34/76 mit Beziehung auf das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 FinStrG.

a. F. (im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 171 StG.) ergangenen Erkenntnis vom ausgesprochen hat, ist unter dem dort enthalten gewesenen Ausdruck 'seines Vorteiles wegen' keineswegs zu verstehen, daß der (Nach-) Täter einen allfälligen materiellen Vorteil (aus der Hehlerei) ganz oder zum Teil für sich selbst zu behalten und sohin sich persönlich zu bereichern beabsichtigen müßte. Dieses Merkmal ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Täter den Nutzen einem Dritten - und sei es, wie im Bezugsfall der Entscheidung der Vortäter, der den Schmuggel begangen hat - ganz oder teilweise zuwenden will.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht, von der abzugehen der gegenständliche Fall keinen Anlaß bietet, zeigt sich aber, daß das zusätzliche Tatbestandsmerkmal 'seines Vorteiles wegen' im § 37 Abs. 1 FinStrG. a.F.

- wie das Erstgericht richtig erkannt hat - auch bezogen auf den vor dem liegenden Tatzeitraum an dem Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhehlerei nichts zu ändern vermag.

4.) In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Punkt IV/1 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte Dipl.Ing. D schließlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. auch den Strafausspruch des Urteils insoweit, als er (Beschwerdeführer) unter Zugrundelegung eines strafbestimmenden Wertbetrages von 14,429.862 S zu einer Geldstrafe von vier Millionen Schilling (im Nichteinbringungsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer releviert diesbezüglich (angebliche) Feststellungsmängel des Urteils deshalb, weil bei der Ermittlung des strafbestimmenden Verkürzungsbetrages - wie auch des Wertersatzes, der dem Angeklagten Dipl.Ing. D in der Höhe von 13,134.276 S auferlegt wurde -, bezogen auf die Abgabenbelastung des (von B) geschmuggelten bzw. (vom Beschwerdeführer, nach den Urteilsannahmen) verhehlten Goldes mit Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) nicht vom Erstgericht die sich aus § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG. 1972 ergebende Vorsteuerabzugsberechtigung der Fa. E & Co., KG. berücksichtigt worden sei.

Zur Widerlegung dieses Einwandes kann zunächst auf die Ausführungen zu den im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Einwendungen in der vom Angeklagten Walter B gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen nach den § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. (: Punkte II/3 und 4 des Urteilssatzes) erhobenen Rechtsrüge verwiesen werden;

diesen Darlegungen ist im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer Dipl.Ing. D zur Last liegende strafbare Verhalten noch hinzuzufügen:

Das dem Beschwerdeführer (als Nachtäter) laut Punkt IV/1 des Urteilssatzes zur Last liegende Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1

lit. a FinStrG. wird nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle (im vorliegenden Fall) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen entfallen. Dieser 'Verkürzungsbetrag' entspricht im Hinblick darauf, daß die Vortat (des Angeklagten B) laut Punkt II/3 des Urteilssatzes als (gewerbsmäßiger /vgl. EvBl. 1978/48 /) Schmuggel nach den § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. beurteilt wurde, auch in Ansehung des Beschwerdeführers (als Hehler) dem auf die Ware (das Schmuggelgut) entfallenden Abgabenbetrag (vgl. § 35 Abs. 4 FinStrG.), allerdings gegenüber der vom Angeklagten B zu vertretenden Goldmenge von 1.303 kg unter Abzug von 217 kg. Von dieser Berechnungsgrundlage (vgl. LSK. 1977/335, 336) ist das Erstgericht zutreffend ausgegangen (s. Urteil, Bd. XXV, S. 127 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer aber auch für die Ermittlung des Wertersatzes das Vorsteuerabzugsrecht des § 12

UStG. 1972 (hinsichtlich des Einfuhrumsatzsteuersatzes in der Höhe von 16 % bzw. 18 %) reklamiert, und damit im Zusammenhang im Urteil unterbliebene Feststellungen über die Umsätze aus den Dukatenverkäufen der Fa. E & Co., KG. moniert, ist auch noch darauf zu verweisen, daß für den gemäß dem § 19 Abs. 3 FinStrG. maßgeblichen (Tat) Zeitpunkt der Begehung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Finanzvergehens die Abwicklung derartiger vorsteuerabzugsberechtigter (Golddukaten) Geschäfte der genannten Firma nicht erwiesen sind, daß weiters die auf steuerrechtlicher Ebene liegende 'Vorsteuerabzugsberechtigung' grundsätzlich (vgl. erneut 13 Os 207/77) im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen kommt und insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes keine Auswirkungen hat.

Gemäß dem § 19 Abs. 3 FinStrG. entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert der Ware im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens. Dieser Wert entspricht wiederum regelmäßig dem inländischen Endverbraucherpreis und dieser wird u.a. durch die Gesamtsteuerbelastung mitbestimmt, welche die Ware beim Letztabnehmer bzw. Konsumenten trägt (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 2. Aufl., S. 8). Mit Recht rechnete daher das Erstgericht bei der Ermittlung des (auch) dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Wertersatzes dem festgestellten Warenwert des (vom Angeklagten B) unter Umgehung des Zolles von der Schweiz eingeführten Goldes (in Barren) als Eingangsabgabe die mehrfach erwähnte EUSt. in voller Höhe hinzu.

Berücksichtigt man schließlich noch, daß das Erstgericht bei der Ermittlung des Wertersatzes (vgl. die Urteilsaufstellung, Bd. XXV, S. 128) den sonst - bei (illegalen) Importen - üblichen 10 %igen Rohaufschlag (: Gewinnspanne des Importeurs) als wertmitbestimmenden Faktor (vgl. SSt. 37/19 am Ende, EvBl. 1977/92) zu Gunsten des Angeklagten B (als Vortäter) nicht in Anschlag gebracht hat, wodurch dann auch der Angeklagte Dipl.Ing.

D (als Nachtäter) bei der Bemessung der Wertersatzstrafe begünstigt wurde, so zeigt sich, daß - im Ergebnis - das Schöffengericht weder bei der Festsetzung des Wertersatzes noch bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages (SSt. 38/40) die Grenzen der zulässigen Strafbemessung infolge eines Rechtsirrtums überschritten hat und daß das Urteil in den bezüglichen Aussprüchen auch nicht mit Feststellungsmängeln behaftet ist.

Die aus dem Grunde der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene Rechtsrüge des Angeklagten Dipl.Ing. D erweist sich demgemäß gleichfalls als unbegründet.

II./ Zum Schuldspruch laut Punkt IV/2 des Urteilssatzes:

Den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung im Amte nach dem § 311 StGB. bekämpft der genannte Angeklagte in rechtlicher Hinsicht aus dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 1976 bis September 1976

als Amtsleiter des Österreichischen Hauptmünzamtes durch seine Unterschrift auf den monatlichen Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen die Stückzahl der jeweils gegen Einlieferung von Devisenund Bruchgold abgerechneten Goldmünzen wahrheitswidrig, mit dem Vorsatz beurkundet, die Berichtsempfänger darüber zu täuschen, daß es sich bei den vom Angeklagten B dem Hauptmünzamt eingelieferten Feingoldbarren angeblich nur um legiertes Gold (Bruchgold) handelte.

Durch diese Falschbeurkundungen gelangten das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank von der Einbringung des von B im Schmuggelweg nach Österreich geschafften ausländischen Barrengoldes - und damit vom Goldschmuggel - keine Kenntnis. Gegen die rechtliche Unterstellung dieses Verhaltens unter den § 311 StGB. wendet der Beschwerdeführer - teils schon im Rahmen der erhobenen Mängelrüge, vor allem aber in der Rechtsrüge - ein, daß es sich bei den in Rede stehenden Berichten des Hauptmünzamtes nicht wie im § 311 StGB. gefordert um 'öffentliche Urkunden', sondern bloß um formlose, 'amtsinterne Mitteilungen' ohne Beweis- und Bescheinigungswert handle.

Auch diese Rüge ist unbegründet:

Tatobjekt des § 311 StGB. sind öffentliche Urkunden. Diese sind (insbesondere) solche, die von einer (inländischen) Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in vorgeschriebener Form errichtet sind (Leukauf-Steininger, 993; Foregger-Serini2, 379; LSK. 1978/30). Gemäß der Legaldefinition des Urkundenbegriffes im § 74 Z. 7 StGB. muß es sich hiebei um schriftliche Erklärungen handeln, die errichtet wurden, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; abgestellt wird also auf sogenannte Absichtsurkunden, die (mit Erklärungsinhalt) um eines rechtserheblichen Inhaltes willen und zwecks rechtserheblicher Verwendung (LSK. 1976/333) errichtet worden sind.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entsprechen die vorliegend in Rede stehenden, vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift - als richtig und vollständig - beurkundeten, dem Bundesministerium für Finanzen monatlich übermittelten Aufstellungen des Österreichischen Hauptmünzamtes (vgl. Bd. III, Mappe 'Meldungen vom Juli 1975

bis September 1976') diesen Erfordernissen.

Die Behördeneigenschaft (vgl. Foregger-Serini2, 215; Leukauf-Steininger, 576) des dem Bundesministerium für Finanzen - als sogenannte 'nachgeordnete Behörde' -

kompetenzmäßig unterstehenden Hauptmünzamtes ergibt sich insbesondere aus dem (gesetzlichen) Aufgabenkreis dieses Amtes im Rahmen der (ausschließlichen) staatlichen Münzprägung (vgl. Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, 41 ff. und 49 ff.). Die vom Beschwerdeführer unterfertigten (inhaltlich unrichtigen) Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen wurden vom Hauptmünzamt in Erfüllung einer - wenn auch nur 'amtsinternen' - Berichtspflicht erstattet und dienten (u.a.) dem vom Erstgericht zutreffend festgestellten (vgl. Bd. XXV, S. 97 ff.; 122, 123) Zweck, sowohl das Bundesministerium für Finanzen als auch die (währungs- und devisenrechtliche Aufgaben erfüllende) Österreichische Nationalbank (als Beauftragte des Bundes /vgl. die Präambel zum Devisengesetz /) von den beim Hauptmünzamt eingelieferten Goldmengen sowie von deren Beschaffenheit (Feingehalt) und Herkunft, wie auch über die vom Hauptmünzamt ausgelieferten Handelsmünzen in Kenntnis zu setzen; diese Berichterstattung (Beurkundung) erfolgte damit 'im Rechtsverkehr' (vgl. EvBl. 1977/185).

Insoweit kam diesen amtlichen Meldungen (Monatsausweisen) durchaus in Ansehung rechtlich erheblicher Tatsachen Beweisfunktion, und damit nach dem Gesagten Beurkundungseignung im Sinne des § 311 StGB. zu. Daß das Bestehen bestimmter Vorschriften über die einzuhaltende Berichtsform vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt wurde und daß diese Meldungen 'ohne Amtssiegel' ausgefertigt wurden, steht dieser Beurteilung - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nach Lage des Falles nicht entgegen. Denn abgesehen davon, daß die äußere Form der im Aktenband III erliegenden Berichte, die nur zusammenfassende Auszüge aus dem erstichtlich nach behördlichen Formvorschriften angelegten und geführten 'Journal C 10 i' des Hauptmünzamtes darstellen, am 'amtlichen' Berichtscharakter keinen Zweifel aufkommen lassen, ist die Einhaltung besonderer Förmlichkeiten - insbesondere da es sich um behördeninterne Berichte handelt -

für die Einstufung als 'öffentliche Urkunde' nicht essentiell (EvBl. 1978/60).

Die - wie bereits zum Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 281 Abs. 1 StPO. dargetan - ohne Anklageüberschreitung erfolgte (rechtliche) Subsumtion des durch Punkt IV/2

des Urteilssatzes erfaßten (zumindest auch pflichtwidrigen) Verhaltens des Angeklagten Dipl.Ing. D unter den Tatbestand des § 311 StGB. erfolgte mithin ohne Rechtsirrtum.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher zu

verwerfen.

Zu der Berufung des Angeklagten Walter B:

Dieser Angeklagte begehrt eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheits-, Geld-, Wertersatz- und Ersatzfreiheitsstrafen und bedingte Strafnachsicht, ferner die Anwendung des § 46 Abs. 1, allenfalls Abs. 2, StGB.

Zu seinem Berufungsvorbringen ist zu bemerken, daß die Dauer der Untersuchungshaft und sein Verhalten in der Haft keinen Milderungsumstand bilden. Ebenso kann der behauptete Verlust seines gesamten Vermögens und die Vernichtung seiner Existenz, die sich der Angeklagte als Folge der strafbaren Handlungen selbst zuzuschreiben hat, nicht als mildernd angerechnet werden.

Das Erstgericht hat vielmehr die Strafbemessungsgründe vollständig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Auch wenn man bei Berechnung der Höhe des dem Staate letztlich erwachsenen Schadens berücksichtigt, daß der Angeklagte bei legaler Durchführung seiner Geschäfte vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre, - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde war ein solcher Vorgang, wie bereits ausgeführt, nicht möglich -, verbleibt ein außergewöhnlich hoher Schadensbetrag, der mit Recht als besonders erschwerend gewertet wurde. Hinsichtlich des Devisenvergehens wurde ohnehin schon vom Erstgericht von der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe abgesehen. Im übrigen ist der Verwendungszweck der ins Ausland verbrachten Schillingbeträge ohne Bedeutung, weil das damit angekaufte Gold nicht ordnungsgemäß nach Österreich gebracht, sondern geschmuggelt wurde. Da der Angeklagte B die zentrale Täterfigur der abgeurteilten Straftaten und vor allem ihr finanzieller Nutznießer war, waren die vom Erstgericht verhängten empfindlichen Strafen angemessen. Das Schöffengericht hat auch mit Recht von einer bedingten Strafnachsicht aus general- und spezialpräventiven Erwägungen bei diesem Angeklagten abgesehen. Soweit in der Berufung die Höhe des Wertersatzes auch mit der Begründung bekämpft wird, daß im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Entdeckung des Finanzvergehens für die Wertersatzstrafe maßgebend wäre, kann auf die Ausführungen zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. verwiesen werden. Auch die Aufteilung des Wertersatzes wurde zutreffend vorgenommen. Das Erstgericht hat für abgesondert verfolgte Beteiligte zehn Prozent des Wertersatzes reserviert und den Rest in der Weise aufgeteilt, daß - grundsätzlich, jedoch unter Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligung an einzelnen Goldbarreneinlieferungen (s. Urteil, Bd. XXV, S. 127 bis 130) - auf C 5 %, auf D 15 % und auf B 80 % entfallen. Diese Aufteilung ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung, insbesonders auf die Schuld der Angeklagten angemessen. Hingegen erscheint die vom Berufungswerber begehrte Anwendung eines Aufteilungsschlüssels von 40 % (B) zu 30 % (C) und 30 % (D) nicht realistisch.

Zur Entscheidung nach § 265 Abs. 1 StPO. (n.F.) (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.) ist das Erstgericht, nicht aber das Rechtsmittelgericht zuständig (LSK. 1976/291).

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Zur Berufung des Angeklagten Josef A:

Soweit sich die Berufung dieses Angeklagten gegen den Verfallsausspruch nach § 20 StGB. richtet, ist sie mit Rücksicht auf die - positive - Erledigung der auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos. Der Angeklagte war mit seiner Berufung insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen. A bekämpft ferner die Höhe der über ihn verhängten Strafen und meint, daß der Erschwerungsgrund, er habe aus verwerflichen Beweggründen gehandelt, wegzufallen habe, hingegen eine gewisse Zwangslage als mildernd zu berücksichtigen sei.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes - von denen, soweit sie den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz betreffen, auch bei der Berufungsentscheidung auszugehen ist (§ 295 Abs. 1 StPO.) - hat sich A von B zum Amtsmißbrauch durch Bestechung verleiten lassen, sodaß ihm zu Recht ein verwerflicher Beweggrund als erschwerend angelastet wurde, zumal die Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 StGB. gegenüber dem Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB. subsidiär ist (EvBl. 1977/34), der erhöhte Unwert eines Mißbrauchs der Amtsgewalt bei Annahme eines Vermögensvorteils aber bei der Strafbemessung berücksichtigt werden muß. Hingegen wurde mit Recht die Hinterziehung von Grunderwerbssteuern nicht als Erschwerungsgrund gewertet. Von einer Zwangslage AS kann nach den Urteilsannahmen keine Rede sein. Das Erstgericht hat vielmehr die Strafbemessungsgründe auch bei diesem Angeklagten richtig erfaßt und zutreffend gewürdigt, sodaß auch seiner Berufung - gegen den Strafausspruch - der Erfolg zu versagen war.

Zur Berufung des Angeklagten Hans Günther C:

C bekämpft mit seiner Berufung die Höhe der Freiheits- und Wertersatzstrafen.

Die Berufung ist jedoch nicht berechtigt.

Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, wegen des Umfanges der Straftaten und der Persönlichkeit des labil-neurotischen Angeklagten ist die, neben einer Geldstrafe verhängte, sechsmonatige Freiheitsstrafe angemessen.

Die Höhe des Wertersatzes ist gemäß § 19 Abs. 3

FinStrG. festzusetzen. Dem Gericht ist hiebei ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt. Bei der Aufteilung hat das Erstgericht C lediglich 5 % des Wertersatzes - nach Abzug einer Quote von 10 % für abgesondert verfolgte Beteiligte - auferlegt und somit auch auf den Grad seines Verschuldens und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend Bedacht genommen.

Zur Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich D:

Mit seiner Berufung strebt dieser Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafen an und begehrt auch, die Geldstrafe bedingt nachzusehen.

Auch bei diesem Angeklagten sind dem Erstgericht bei der Strafbemessung keine Fehler unterlaufen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, ihm käme Unbesonnenheit als zusätzlicher Milderungsgrund zugute, kann keineswegs beigepflichtet werden. Mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine berufliche Stellung und die wiederholten Pflichtwidrigkeiten scheidet vielmehr dieser Milderungsgrund aus. Daß der Staat keinen Schaden erlitt, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch dann, wenn Prägegebühren eingenommen wurden, und selbst wenn man die theoretische Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges durch B nicht außer acht läßt, unrichtig, da ja B mit den Golddukaten Schwarzgeschäfte tätigte, wodurch dem Staat ein sehr beträchtlicher finanzieller Schaden entstand, wozu der Angeklagte D durch seine Tathandlungen beigetragen hat. Vor allem aus generalpräventiven Erwägungen ist die kumulative Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen zweckmäßig. Auf die Einbringlichkeit der Geldstrafe kann bei Bemessung ihrer Höhe nicht Rücksicht genommen werden. Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat aber das Erstgericht - unter anderem - ausreichend Bedacht genommen. Die bloße Androhung auch der Geldstrafen erscheint bei dem Unrechtsgehalt der Tat nicht ausreichend, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Auch die Geldstrafe konnte daher nicht bedingt nachgesehen werden.

Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 311 StGB.

dem Angeklagten D nicht als erschwerend angelastet, daß er in einer amtlichen Eigenschaft tätig war, sondern, - zutreffend - daß er in leitender Funktion strafbar wurde.

Dieser, ins Gewicht fallende Erschwerungsgrund spricht gegen die Herabsetzung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe.

Die Höhe des Wertersatzes wurde nach § 19 FinStrG.

richtig festgesetzt. Ein behaupteter Vermögensvorteil des Staates kann bei diesem Vorgang gar nicht berücksichtigt werden. Die Aufteilung des Wertersatzes in der Form, daß D lediglich 15 % des Warenwertes zuzüglich der Eingangsabgaben - nach Abzug einer Quote von 10 % für abgesondert verfolgte Beteiligte - auferlegt wurde, entspricht den Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG.). Es war somit auch der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. D ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00054.78.0801.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-92263

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